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Synopse aller Änderungen des LuftVStG am 01.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 1 des 2. LuftVStGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftVStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| LuftVStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | LuftVStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 182 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Steuersatz | |
(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort | |
| (Text alte Fassung) 1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 15,53 Euro 2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 39,34 Euro 3. in anderen Ländern 70,83 Euro. | (Text neue Fassung) 1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 13,03 Euro 2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 33,01 Euro 3. in anderen Ländern 59,43 Euro. |
(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. 2 Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. 3 Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet. (3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort 1. auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder 2. sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet. | |
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