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Synopse aller Änderungen des LuftVStG am 01.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 1 des 2. LuftVStGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftVStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
LuftVStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 182
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Steuersatz


(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

(Text alte Fassung)

1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 15,53 Euro

2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 39,34 Euro

3. in anderen Ländern 70,83 Euro.

(Text neue Fassung)

1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 13,03 Euro

2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 33,01 Euro

3. in anderen Ländern 59,43 Euro.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. 2 Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. 3 Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort

1. auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder

2. sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.