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Artikel 19 - Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)

G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 24
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Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SGB VI § 3, § 6, § 11, § 58, § 74, § 166, § 170, § 173, § 191, § 193, § 252, § 279f, § 291c, § 292

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst:

„§ 291c (weggefallen)".

2.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „waren" folgende Wörter eingefügt:

„; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II".

b)
Nummer 3a wird aufgehoben.

3.
§ 6 Absatz 1b wird aufgehoben.

4.
Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II."

5.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

a)
die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder

b)
nur Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder

c)
die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder

d)
deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches bemessen hat oder

e)
die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus."

b)
In Absatz 4 werden die Angabe „, Arbeitslosengeld II" und die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger" gestrichen.

6.
In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,".

7.
In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter „Arbeitslosengeld II oder" gestrichen und die Wörter „Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Übergangsgeld oder Verletztengeld" ersetzt.

8.
In § 170 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, Beziehern von Arbeitslosengeld II" gestrichen.

9.
§ 173 Satz 2 wird aufgehoben.

10.
In § 191 Nummer 2 werden die Wörter „sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger" gestrichen.

11.
In § 193 werden nach den Wörtern „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" die Wörter „, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches" eingefügt.

12.
§ 252 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben."

13.
§ 279f Satz 2 wird aufgehoben.

14.
§ 291c wird aufgehoben.

15.
§ 292 Absatz 4 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 19 HBeglG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 HBeglG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 12 EGRBEG Weitere Folgeänderungen
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt ...