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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2020 aufgehoben

§ 18 - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber



(1) Die Anteilsinhaber stimmen gesondert im Rahmen einer Hauptversammlung über den Reorganisationsplan ab.

(2) 1Die Hauptversammlung wird durch den Reorganisationsberater einberufen. 2Die Einberufung zur Hauptversammlung muss spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen. 3§ 121 Absatz 3 bis 7, § 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5 und die §§ 124 bis 125 des Aktiengesetzes sind anzuwenden.

(3) 1Der Beschluss über die Annahme des Reorganisationsplans bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise in einem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen oder wird das Grundkapital herabgesetzt, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. 3Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. 4§ 134 Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.

(4) 1Anteilsinhaber können gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären. 2Wird der Reorganisationsplan nicht angenommen, kann sich an dem Bestätigungsverfahren nach § 20 Absatz 5 nur beteiligen, wer seine ablehnende Stimme zur Niederschrift hat festhalten lassen.

(5) 1Gegen den Beschluss der Hauptversammlung ist die Anfechtungsklage statthaft. 2Über Anfechtungsklagen entscheidet ausschließlich das Landgericht, das für Klagen gegen die Bundesanstalt zuständig ist. 3§ 246a des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag bei dem nach § 2 Absatz 3 Satz 2 zuständigen Oberlandesgericht durch den Reorganisationsberater zu stellen ist.





 

Frühere Fassungen von § 18 KredReorgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 9 Aktienrechtsnovelle 2016
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2565

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 KredReorgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KredReorgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredReorgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KredReorgG Inhalt des Reorganisationsplans
... (2) Im Reorganisationsplan sind Gruppen für die Abstimmung nach den §§ 17 und 18 zu bilden, sofern in die Rechte von Beteiligten eingegriffen wird. Beteiligte mit ...
§ 16 KredReorgG Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan
... einen Termin für die Hauptversammlung der Anteilsinhaber zur Abstimmung nach § 18 ; dieser Termin soll vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläubiger nach Satz 1 ...
§ 19 KredReorgG Annahme des Reorganisationsplans
... ist erforderlich, dass 1. die Gruppe der Anteilsinhaber nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zustimmt und 2. in jeder Gruppe der Gläubiger die Mehrheit der ... der Gläubiger teilt der Reorganisationsberater den Beschluss der Hauptversammlung nach § 18 mit. (2) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten in einer Gläubigergruppe nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 9 AktRNG 2016 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
... § 18 Absatz 2 Satz 3 des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. ...