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Abschnitt 3 - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Reorganisationsverfahren

§ 7 Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisationsverfahrens



(1) 1Hält das Kreditinstitut ein Sanierungsverfahren für aussichtslos, kann es sogleich ein Reorganisationsverfahren durch Anzeige bei der Bundesanstalt unter Vorlage eines Reorganisationsplans einleiten. 2Soll nach Scheitern eines Sanierungsverfahrens ein Reorganisationsverfahren durchgeführt werden, erfolgt die Anzeige mit Zustimmung des Kreditinstituts bei der Bundesanstalt unter Vorlage des Reorganisationsplans durch den Sanierungsberater.

(2) Nach der Anzeige durch das Kreditinstitut kann die Bundesanstalt einen Antrag auf Durchführung des Reorganisationsverfahrens stellen, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorliegen.

(3) 1Das Oberlandesgericht weist den Reorganisationsplan und den Antrag auf Durchführung des Reorganisationsverfahrens zurück, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Reorganisationsplans nicht beachtet sind und der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen, vom Oberlandesgericht gesetzten Frist behoben wird. 2Vor der Zurückweisung gibt das Oberlandesgericht dem Kreditinstitut und der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) 1Wird der Antrag nicht nach Absatz 3 zurückgewiesen, entscheidet das Oberlandesgericht nach Anhörung der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und des Kreditinstituts, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 2Dieser Beschluss ist mit der Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Reorganisationsverfahrens zu verbinden.

(5) 1Soweit für das Reorganisationsverfahren nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über das Sanierungsverfahren entsprechend. 2§ 46d Absatz 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 3Für Kreditinstitute, die in anderer Rechtsform als einer Aktiengesellschaft verfasst sind, gelten die folgenden Vorschriften sinngemäß.




§ 8 Inhalt des Reorganisationsplans



(1) Der Reorganisationsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Im darstellenden Teil wird beschrieben, welche Regelungen getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die Gestaltung der Rechte der Betroffenen zu schaffen. Im gestaltenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Reorganisationsplan geändert werden soll; er kann auch Regelungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 enthalten. In dem Reorganisationsplan kann auch die Liquidation des Kreditinstituts vorgesehen werden. Soweit der Reorganisationsplan eintragungspflichtige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, sind diese gesondert aufzuführen.

(2) Im Reorganisationsplan sind Gruppen für die Abstimmung nach den §§ 17 und 18 zu bilden, sofern in die Rechte von Beteiligten eingegriffen wird. Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung bilden jeweils eigene Gruppen. Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die Anteilsinhaber bilden nur dann eine eigene Gruppe, wenn im Reorganisationsplan Regelungen vorgesehen sind, für die nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich oder in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Der Reorganisationsplan kann in die Rechte der Gläubiger und in die Stellung der Anteilsinhaber nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 eingreifen.


§ 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital



(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteile am Kreditinstitut umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Reorganisationsplan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen oder den Ausschluss von Bezugsrechten vorsehen. Zugunsten der in Satz 1 genannten Gläubiger ist § 39 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Für eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 hat das Kreditinstitut den bisherigen Anteilsinhabern eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Angemessenheit der Entschädigung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer festzustellen. Diese werden auf Antrag des Reorganisationsberaters vom Oberlandesgericht ausgewählt und bestellt.

(3) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 1 stehen, können nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes angefochten werden zu Lasten

1.
des Finanzmarktstabilisierungsfonds,

2.
des Bundes und der Länder,

3.
der vom Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem Bund errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie

4.
der dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem Bund nahestehenden Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen.


§ 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen



In dem gestaltenden Teil des Reorganisationsplans können alle nach dem Gesellschaftsrecht zulässigen Regelungen getroffen werden, die geeignet sind, die Reorganisation des Kreditinstituts zu fördern. Dies gilt insbesondere für Satzungsänderungen und die Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des Kreditinstituts an anderen Gesellschaften. § 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 11 Ausgliederung



(1) 1Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans kann festgelegt werden, dass das Kreditinstitut sein Vermögen ganz oder in Teilen ausgliedert und auf einen bestehenden oder zu gründenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen dieses Rechtsträgers an das Kreditinstitut überträgt. 2Der gestaltende Teil des Reorganisationsplans kann auch festlegen, dass einzelne Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse auf das übertragende Kreditinstitut zurückübertragen werden. 3Der Reorganisationsplan hat mindestens die in § 136 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Angaben sowie Angaben über die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten. 4§ 110 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Sieht der Reorganisationsplan eine Ausgliederung zur Aufnahme vor, so darf er durch das Oberlandesgericht nur bestätigt werden, wenn eine notariell beurkundete Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers vorliegt. 2Im Übrigen gelten § 115 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie § 21 Absatz 3 für die Zuleitung an das Registergericht des übernehmenden Rechtsträgers entsprechend.

(3) 1Ist im Reorganisationsplan eine Ausgliederung zur Neugründung vorgesehen, so muss die in den Reorganisationsplan aufzunehmende Satzung des neuen Rechtsträgers der Satzung des Kreditinstituts nachgebildet werden. 2Die für die Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften sind anzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. 3Eine Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist beizufügen; § 21 Absatz 3 gilt für die Zuleitung an das Registergericht des neuen Rechtsträgers entsprechend.

(4) 1Für Verbindlichkeiten des ausgliedernden Kreditinstituts, die vor Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden sind, haften als Gesamtschuldner das ausgliedernde Kreditinstitut und der übernehmende Rechtsträger, im Falle einer Ausgliederung zur Neugründung das ausgliedernde Kreditinstitut und der neue Rechtsträger. 2Die gesamtschuldnerische Haftung des übernehmenden oder des neuen Rechtsträgers ist auf den Betrag beschränkt, den die Gläubiger ohne eine Ausgliederung erhalten hätten. 3Die Forderungen der Gläubiger, die vom Reorganisationsplan erfasst werden, bestimmen sich ausschließlich nach den Festlegungen dieses Plans. 4§ 141 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.




§ 12 Eingriffe in Gläubigerrechte



(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen von Gläubigern gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.

(2) Ein Eingriff in eine Forderung, für die im Entschädigungsfall dem Gläubiger ein Entschädigungsanspruch gegen eine Sicherungseinrichtung im Sinne des § 23a des Kreditwesengesetzes zusteht, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Forderungen, die über eine freiwillige Einlagensicherung abgedeckt sind.

(3) Ein Eingriff in Forderungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt und von Versorgungsberechtigten auf betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen.


§ 13 Beendigung von Schuldverhältnissen



Schuldverhältnisse mit dem Kreditinstitut können ab dem Tag der Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf des folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes nicht beendet werden. Eine Kündigung gegenüber dem Kreditinstitut ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Die Wirkung sonstiger in diesem Zeitraum eintretender Beendigungstatbestände ist bis zu seinem Ablauf aufgeschoben. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dies gilt nicht für Gläubiger von Forderungen aus Schuldverhältnissen nach § 12 Absatz 2.


§ 14 Anmeldung von Forderungen



(1) Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen wird, fordert der Reorganisationsberater auf, ihre Forderungen innerhalb einer von ihm gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen beträgt, bei ihm anzumelden. Die Aufforderung ist mit der Ladung nach § 17 Absatz 3 zu verbinden. In der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben; die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sind auf Verlangen vorzulegen. § 46f des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts der Reorganisationsberater tritt.

(2) Der Reorganisationsberater hat jede nach Maßgabe des Absatzes 1 angemeldete Forderung mit den dort genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen.


§ 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen



(1) Zur Feststellung des Stimmrechts werden im Abstimmungstermin die fristgemäß angemeldeten Forderungen nach ihrem Betrag geprüft. Maßgeblich für das Stimmrecht ist die Höhe des Betrages im Zeitpunkt der Prüfung der jeweiligen Forderung. Werden Forderungen vom Reorganisationsberater bestritten, sind diese einzeln zu erörtern.

(2) Wurde eine nicht rechtskräftig titulierte Forderung von dem Reorganisationsberater bestritten, so kann der Gläubiger gegen ihn auf dem Zivilrechtsweg die Feststellung zur Tabelle betreiben. Weist der Gläubiger nach Abschluss dieses Verfahrens nach, dass die Abstimmung zu seiner Besserstellung im Reorganisationsplan geführt hätte, so steht ihm gegen das Kreditinstitut ein Ausgleichsanspruch zu.


§ 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan



Ordnet das Oberlandesgericht die Durchführung des Reorganisationsverfahrens an, legt es die abstimmungserheblichen Inhalte des Reorganisationsplans in der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Beteiligten aus und bestimmt einen Termin, in dem der Reorganisationsplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und über den Reorganisationsplan abgestimmt wird. Der Termin ist innerhalb eines Monats nach der Anordnung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens anzusetzen. Zugleich bestimmt das Oberlandesgericht einen Termin für die Hauptversammlung der Anteilsinhaber zur Abstimmung nach § 18; dieser Termin soll vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläubiger nach Satz 1 stattfinden.


§ 17 Abstimmung der Gläubiger



(1) Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Reorganisationsplan ab.

(2) Die Einberufung zu dem Termin erfolgt auf Veranlassung des Reorganisationsberaters durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Einberufung muss spätestens am 21. Tag vor dem Termin erfolgen. Das Kreditinstitut hat vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 bis zum Abschluss der Abstimmung folgende Informationen über seine Internetseite zugänglich zu machen:

1.
die Einberufung,

2.
die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen und

3.
die abstimmungserheblichen Inhalte des Reorganisationsplans.

Die öffentliche Bekanntmachung enthält die genaue Angabe zu Ort und Zeit des Termins sowie einen Hinweis auf die Internetseite, auf der die in Satz 3 genannten Informationen abrufbar sind.

(3) Neben der Einberufung nach Absatz 2 sind zu dem Termin alle Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen wird, durch den Reorganisationsberater zu laden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die in Absatz 2 Satz 3 genannten Informationen auf der Internetseite des Kreditinstituts abrufbar sind.

(4) Die Ladung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des Zustellungsadressaten erfolgen; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Ladung im Inland bewirkt werden, gilt sie drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Oberlandesgericht beauftragt den Reorganisationsberater mit der Durchführung der Ladung. Er kann sich hierfür Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung gefertigten Vermerke hat er unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.




§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber



(1) Die Anteilsinhaber stimmen gesondert im Rahmen einer Hauptversammlung über den Reorganisationsplan ab.

(2) 1Die Hauptversammlung wird durch den Reorganisationsberater einberufen. 2Die Einberufung zur Hauptversammlung muss spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen. 3§ 121 Absatz 3 bis 7, § 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5 und die §§ 124 bis 125 des Aktiengesetzes sind anzuwenden.

(3) 1Der Beschluss über die Annahme des Reorganisationsplans bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise in einem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen oder wird das Grundkapital herabgesetzt, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. 3Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. 4§ 134 Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.

(4) 1Anteilsinhaber können gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären. 2Wird der Reorganisationsplan nicht angenommen, kann sich an dem Bestätigungsverfahren nach § 20 Absatz 5 nur beteiligen, wer seine ablehnende Stimme zur Niederschrift hat festhalten lassen.

(5) 1Gegen den Beschluss der Hauptversammlung ist die Anfechtungsklage statthaft. 2Über Anfechtungsklagen entscheidet ausschließlich das Landgericht, das für Klagen gegen die Bundesanstalt zuständig ist. 3§ 246a des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag bei dem nach § 2 Absatz 3 Satz 2 zuständigen Oberlandesgericht durch den Reorganisationsberater zu stellen ist.




§ 19 Annahme des Reorganisationsplans



(1) Zur Annahme des Reorganisationsplans müssen alle Gruppen dem Reorganisationsplan zustimmen. Hierfür ist erforderlich, dass

1.
die Gruppe der Anteilsinhaber nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zustimmt und

2.
in jeder Gruppe der Gläubiger die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Reorganisationsplan zustimmen und

3.
in jeder Gruppe der Gläubiger die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.

In dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläubiger teilt der Reorganisationsberater den Beschluss der Hauptversammlung nach § 18 mit.

(2) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten in einer Gläubigergruppe nicht erreicht sind, gilt ihre Zustimmung als erteilt, wenn

1.
die Gläubiger dieser Gruppe durch den Reorganisationsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Reorganisationsplan stünden und

2.
die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Reorganisationsplans allen Beteiligten zufließen soll und

3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Reorganisationsplan mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(3) Eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 liegt vor, wenn nach dem Reorganisationsplan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen und

2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Reorganisationsplan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch das Kreditinstitut oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und

3.
kein Gläubiger, der ohne einen Reorganisationsplan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger.

(4) Falls die Zustimmung der Anteilsinhaber verweigert wurde, gilt sie als erteilt, wenn

1.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Reorganisationsplan mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat und

2.
die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen nach den §§ 9 bis 11 dazu dienen, erhebliche negative Folgeeffekte bei anderen Unternehmen des Finanzsektors infolge der Bestandsgefährdung des Kreditinstituts und eine Instabilität des Finanzsystems zu verhindern und wenn diese Maßnahmen hierzu geeignet, erforderlich und angemessen sind; wenn die Anteilsinhaber ein alternatives Konzept vorgelegt haben, ist auch dieses zu berücksichtigen.

(5) Der Reorganisationsberater unterrichtet die Anteilsinhaber, wenn ihre Zustimmung nach Absatz 4 ersetzt werden soll, über die Internetseite des Kreditinstituts.


§ 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans



(1) Nach der Annahme des Reorganisationsplans durch die Beteiligten bedarf der Reorganisationsplan der Bestätigung durch das Oberlandesgericht. Die Bestätigung oder deren Versagung erfolgt durch Beschluss, der in einem besonderen Termin zu verkünden ist. Dieser soll spätestens einen Monat nach der Annahme des Reorganisationsplans stattfinden.

(2) Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Reorganisationsplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder

2.
wenn die Annahme des Reorganisationsplans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist oder

3.
wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht wurden und die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung nach § 19 Absatz 2 oder 4 nicht vorliegen.

(3) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Reorganisationsplans zu versagen, wenn der Gläubiger

1.
dem Reorganisationsplan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widersprochen hat und

2.
durch den Reorganisationsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Reorganisationsplan stünde.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und wenn der Reorganisationsberater keine Sicherheit leistet. Leistet der Reorganisationsberater Sicherheit, so kann der Gläubiger nur außerhalb des Reorganisationsverfahrens Klage auf angemessene Beteiligung gegenüber dem Reorganisationsberater erheben.

(5) Soll die Zustimmung der Anteilsinhaber nach § 19 Absatz 4 ersetzt werden, so ist den Anteilsinhabern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die ihre ablehnende Stimmabgabe zur Niederschrift der Hauptversammlung haben festhalten lassen.


§ 21 Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister



(1) Mit der gerichtlichen Bestätigung des Reorganisationsplans treten die Wirkungen der im gestaltenden Teil festgelegten Regelungen einschließlich der Wirkungen des § 2 Absatz 2 Satz 3 für und gegen die Planbeteiligten ein. Soweit Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen, aufgehoben oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen insbesondere nach den §§ 9 bis 11 durchgeführt werden sollen, gelten die in den Reorganisationsplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Entsprechendes gilt für die in den Reorganisationsplan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Maßnahme nach Satz 2 zugrunde liegen.

(2) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteile am Kreditinstitut umgewandelt, kann das Kreditinstitut nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der umgewandelten Forderungen im Reorganisationsplan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

(3) Das Oberlandesgericht leitet dem für das Kreditinstitut zuständigen Registergericht unverzüglich eine Ausfertigung des Reorganisationsplans zu oder beauftragt den Reorganisationsberater mit der Zuleitung. Das Registergericht leitet das Eintragungsverfahren von Amts wegen ein. Die im Reorganisationsplan enthaltenen eintragungspflichtigen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen sind, falls sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.


§ 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung



(1) Mit der Bestätigung des Reorganisationsplans oder deren Versagung beschließt das Oberlandesgericht die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens.

(2) 1Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans kann vorgesehen werden, dass der Reorganisationsberater die Erfüllung des Reorganisationsplans auch nach Aufhebung des Reorganisationsverfahrens überwacht. 2Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

1.
wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass sie erfüllt werden,

2.
wenn seit der Aufhebung des Reorganisationsverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Durchführung eines neuen Reorganisationsverfahrens vorliegt oder

3.
wenn die Bundesanstalt Maßnahmen nach den §§ 45c, 46 oder 46b des Kreditwesengesetzes anordnet oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht.

(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Kreditinstituts bekannt zu machen.




§ 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen



Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.