§ 8 - Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)

Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 8 RStruktFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 3 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuellvor 01.01.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 RStruktFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RStruktFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a RStruktFG Maßnahmen des Restrukturierungsfonds (vom 26.06.2021)
... Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8 , 7. Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger ...
§ 4 RStruktFG Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen (vom 01.01.2018)
... Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8 , 12h bis 12j entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 147 SAG Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
... ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für Eingriffe in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8 , 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter ... Wörter „der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt. 13. In § 8 werden nach den Wörtern „Der Restrukturierungsfonds kann" die Wörter ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... § 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger § 9 Stellung im ... Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8 , 7. Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger ... Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind." 13. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber ... erfüllt sind." 13. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger Der ... 1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a, 6b, 7, 7a und 8 , 2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 und ... 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die Durchführung ... solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus den ...


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