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Änderung § 16 RStruktFG vom 01.01.2013

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§ 16 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Parlamentarische Kontrolle


(Text alte Fassung)

(1) Für die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung setzt der Deutsche Bundestag nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ein aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehendes Gremium ein. § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen. 2 § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)