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Änderung § 1 RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 1 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 1 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Fonds


(Text alte Fassung)

Bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) wird ein Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds) errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) wird ein Restrukturierungsfonds für Institute (Restrukturierungsfonds) errichtet.

(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

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