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Änderung § 10 RStruktFG vom 06.11.2015

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§ 10 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 10 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vermögenstrennung


(Text alte Fassung)

Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. § 3 Absatz 2a bleibt unberührt. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

(Text neue Fassung)

1 Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2 § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. 3 Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

(heute geltende Fassung)