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Synopse aller Änderungen des RStruktFG am 26.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2021 durch Artikel 7 des WpIGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RStruktFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 10 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Beitragspflichtige Institute
§ 2a Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds
§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds
§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds
§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung
§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung
§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung
§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung
§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 9 Stellung im Rechtsverkehr
§ 10 Vermögenstrennung
§ 11 (aufgehoben)
§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer
§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht
§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge
§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
(Text neue Fassung)

§ 12b Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
§ 12c Sonderbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
§ 12d (aufgehoben)
§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a
§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung
§ 12g Verordnungsermächtigung
§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten
§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung
§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
§ 15 Steuern
§ 16 Parlamentarische Kontrolle
§ 17 Übergangsvorschriften

§ 2 Beitragspflichtige Institute


1 Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfassten

1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustatten sind, und



2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind, und

3. inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen),

für die im Beitragsjahr eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand. 2 Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.



§ 2a Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht ist eine CRR-Wertpapierfirma im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die

1. gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustatten ist und

2. nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die Europäische Zentralbank einbezogen ist.




(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Nummer 2.

(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes:

1. Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

2. Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

3. Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

4. auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

4a. Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 9a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

5a. einheitlicher Abwicklungsfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

6. Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

7. in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

8. Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

9. Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

10. Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds


(1) 1 Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. 2 Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. 3 Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Restrukturierungsfonds kann die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für Maßnahmen nach § 3a verwenden.



(2) Der Restrukturierungsfonds kann die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für Maßnahmen nach § 3a verwenden.

(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.

(4) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. 2 Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.



(heute geltende Fassung) 

§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente *) notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden:

1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht,

3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,



(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente *) notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden:

1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder ein Vermögensverwaltungsgesellschaft,

2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder eines Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht,

3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder ein Vermögensverwaltungsgesellschaft,

4. Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht,



5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht,

6. Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8,

7. Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach § 12h und

8. gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach § 12i.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen.

(4) 1 Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. 2 Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.



(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen.

(4) 1 Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. 2 Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.


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*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 4 Nr. 5 a) aa) erste Alternative G. v. 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) wurde hier nur an der ersten passenden Stelle durchgeführt.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. 3 § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen gewähren. 2 Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht überschreiten.

(3) 1 Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Garantien darf die Summe der für die Beitragsjahre ab 2015 aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen angesammelten Mittel des Restrukturierungsfonds gemäß § 12 nicht überschreiten. 2 Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 3 Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 4 Soweit der Restrukturierungsfonds in den Fällen der Gewährung einer Garantie nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.



(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. 3 § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinsitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen gewähren. 2 Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht überschreiten.

(3) 1 Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Garantien darf die Summe der für die Beitragsjahre ab 2015 aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen angesammelten Mittel des Restrukturierungsfonds gemäß § 12 nicht überschreiten. 2 Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 3 Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 4 Soweit der Restrukturierungsfonds in den Fällen der Gewährung einer Garantie nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(4) Für die Gewährung von Garantien ist ein Entgelt zu erheben.

(5) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. das Entgelt und die sonstigen Bedingungen einer Garantie für Verbindlichkeiten,

2. die Arten der Verbindlichkeiten, für die eine Garantie gewährt werden kann,

3. Obergrenzen für die Gewährung von Garantien bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten,

4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Garantien nach Absatz 1 dienen.

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.

(2) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.



(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.

(2) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.

(3) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Art der Vermögenswerte, die besichert oder erworben werden können,

2. die Art der Besicherung oder des Erwerbs, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,

3. Obergrenzen für die Besicherung oder den Erwerb von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten,

4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte besichert oder erworben wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Restrukturierungsfonds übernommenen Risiken und

5. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung und des Erwerbs von Vermögenswerten nach den Absätzen 1 und 2 dienen.

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.



(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.

(2) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens,

2. Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,

3. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. 2 Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen. 3 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.



(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. 2 Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen. 3 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.

(2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(3) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung,

2. Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalinstrumenten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalinstrumenten,

3. die Bedingungen, unter denen der Restrukturierungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und

4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 dienen.

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(4) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung ausgeglichen, so kann der Restrukturierungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an die von der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht leisten, um



(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung ausgeglichen, so kann der Restrukturierungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht leisten, um

1. gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht gleich null ist, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals der betroffenen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht zu erwerben und diese CRR-Wertpapierfirma in dem von § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verlangten Umfang zu rekapitalisieren.

(2) Sollte der Nettovermögenswert der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht nach Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und trotz des Ausschlusses von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich dieses Instruments gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bereits größer als null sein und drohen auch keine in § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Verluste, leistet der Restrukturierungsfonds nur für den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zweck einen Ausgleichsbeitrag.

(3) Der Restrukturierungsfonds darf den in Absatz 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, sofern die Inhaber von Anteilen, anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, relevanten Kapitalinstrumenten oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise einen Beitrag zum Ausgleich eines Fehlbetrags in Höhe von mindestens 8 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht leisten, berechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung.



2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals des betroffenen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht zu erwerben und diese CRR-Wertpapierfirma in dem von § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verlangten Umfang zu rekapitalisieren.

(2) Sollte der Nettovermögenswert des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht nach Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und trotz des Ausschlusses von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich dieses Instruments gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bereits größer als null sein und drohen auch keine in § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Verluste, leistet der Restrukturierungsfonds nur für den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zweck einen Ausgleichsbeitrag.

(3) Der Restrukturierungsfonds darf den in Absatz 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, sofern die Inhaber von Anteilen, anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, relevanten Kapitalinstrumenten oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise einen Beitrag zum Ausgleich eines Fehlbetrags in Höhe von mindestens 8 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht leisten, berechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung.

(4) Der Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds darf 5 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, berechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung, nicht übersteigen.

(5) Ist die Fünf-Prozent-Grenze nach Absatz 4 erreicht, kann der Restrukturierungsfonds anstelle alternativer Finanzierungsquellen nach § 94 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder zusätzlich zu diesen Finanzierungsquellen einen weiteren Ausgleichsbeitrag leisten, sofern die Voraussetzungen nach § 94 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger


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Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.



Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.

(heute geltende Fassung) 

§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds


(1) Die Abwicklungsbehörde überträgt ab Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl. II 2014 S. 1299) (Übereinkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens die folgenden Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds:

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1. gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Beiträge von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen,

2. gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens die Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Sonderbeiträge von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen.



1. gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Beiträge von Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen,

2. gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens die Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Sonderbeiträge von Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen.

(2) 1 Die Abwicklungsbehörde überträgt die Beiträge nach Absatz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollständig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit der Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) einsetzt. 2 Der Restrukturierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen verwenden.

(3) Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens (Übergangszeitraum) überträgt die Abwicklungsbehörde die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens auf die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnete nationale Kammer des einheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kammer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen nutzt.

(4) Die Übertragung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen.

(5) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 in Form von abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht, so sind diese Zahlungsansprüche einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.



§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge


(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht.

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(2) 1 Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Abwicklungsbehörde. 2 Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g. 3 Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Ausschuss.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben. 2 Sie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet werden.



(2) 1 Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Abwicklungsbehörde. 2 Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g. 3 Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Ausschuss.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben. 2 Sie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet werden.

(4) 1 Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass neben einer möglichst großen Sicherheit und einer ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der angelegten Mittel angestrebt wird. 2 Die Abwicklungsbehörde erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmte Anlagerichtlinie.

(5) 1 Die Abwicklungsbehörde kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbringt. 2 Der Anteil dieser Zahlungsansprüche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf 30 Prozent nicht überschreiten. 3 Der Antrag des jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist bei der Abwicklungsbehörde einzureichen. 4 Zur Absicherung sind risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. 5 Die Sicherheiten müssen im Bedarfsfall für die Abwicklungsbehörde frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. 6 Die Abwicklungsbehörde kann zu den Anforderungen an die Sicherheiten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen.



§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds


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Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.



Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.

(heute geltende Fassung) 
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§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen




§ 12b Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen


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(1) 1 Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. 3 Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.



(1) 1 Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. 3 Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.

(heute geltende Fassung) 
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§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen




§ 12c Sonderbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen


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(1) 1 Entscheidet die Abwicklungsbehörde über die in § 3a genannten Maßnahmen, hat sie unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. 2 Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren, von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen aufgebrachten Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge erheben.

(2) 1 Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und für alle Unionszweigstellen. 2 Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) 1 Die Berechnung der von den einzelnen CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge. 2 Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle nicht übersteigen. 3 Kann der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen Jahren beitragspflichtigen CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) 1 Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag die Pflicht einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn und solange durch die Entrichtung des Beitrags die Liquidität oder die Solvenz der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle gefährdet würde. 2 Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, sie kann jedoch auf Antrag der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle mehrfach um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.



(1) 1 Entscheidet die Abwicklungsbehörde über die in § 3a genannten Maßnahmen, hat sie unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. 2 Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren, von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen aufgebrachten Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge erheben.

(2) 1 Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und für alle Unionszweigstellen. 2 Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) 1 Die Berechnung der von den einzelnen Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge. 2 Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle nicht übersteigen. 3 Kann der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen Jahren beitragspflichtigen Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) 1 Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag die Pflicht eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn und solange durch die Entrichtung des Beitrags die Liquidität oder die Solvenz des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle gefährdet würde. 2 Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, sie kann jedoch auf Antrag des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle mehrfach um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen verwendet werden, für die sie erhoben worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds.



(heute geltende Fassung) 

§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung


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(1) 1 CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind oder die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in den Nummern 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben, und Unionszweigstellen sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Abwicklungsbehörde zu übermitteln. 2 Die Informationen sind bis zum 31. Januar jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die Rechtsverordnung nach § 12g oder die Abwicklungsbehörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt. 3 Zudem legen die Einlagensicherungssysteme der Abwicklungsbehörde die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 aller ihnen zugeordneten Unionszweigstellen entsprechend Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vor; Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.



(1) 1 Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht, die Wertpapierinstitute im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind oder die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in den Nummern 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben, und Unionszweigstellen sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Abwicklungsbehörde zu übermitteln. 2 Die Informationen sind bis zum 31. Januar jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die Rechtsverordnung nach § 12g oder die Abwicklungsbehörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt. 3 Zudem legen die Einlagensicherungssysteme der Abwicklungsbehörde die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 aller ihnen zugeordneten Unionszweigstellen entsprechend Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vor; Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Jahresbeiträge werden einen Monat nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Abwicklungsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. 2 Die Sonderbeiträge werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Abwicklungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. 3 In Bezug auf Jahresbeiträge von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie in Bezug auf Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Instituten gilt für die Bekanntgabe § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.

(3) 1 Wird der Jahresbeitrag von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder der Sonderbeitrag von beitragspflichtigen Instituten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Abwicklungsbehörde Säumniszuschläge. 2 § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Aus den Beitragsbescheiden der Abwicklungsbehörde findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Abwicklungsbehörde. 3 Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1 Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. 2 Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.



(heute geltende Fassung) 

§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten


(1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen Finanzierungsmechanismen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kredite aufnehmen, soweit

1. die erhobenen Jahresbeiträge gemäß § 12b nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a zu decken,

2. Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar verfügbar sind und

3. eine Kreditaufnahme nicht zu angemessenen Bedingungen unmittelbar möglich ist.

(2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt, Finanzierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Antrag Kredite zu gewähren, soweit

1. die Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 103 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften erhoben wurden, nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des betreffenden Finanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken,

2. die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 104 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften erhobenen wurden, nicht unmittelbar verfügbar sind und

3. alternative Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne des Artikels 105 der Richtlinie 2014/59/EU nicht zu angemessenen Bedingungen unmittelbar verfügbar sind.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich die Höhe des Kredits eines einzelnen kreditgewährenden Finanzierungsmechanismus auf den Anteil des Gesamtkreditbetrags, der dem Verhältnis des Betrags der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Finanzierungsmechanismen entspricht.

(4) 1 Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen des Kredits werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den kreditgewährenden Finanzierungsmechanismen vereinbart. 2 Soweit nicht anders vereinbart, sind für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen vorzusehen.

(5) Der ausstehende Betrag eines Kredits an einen Finanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaates wird als Vermögenswert des Restrukturierungsfonds behandelt und auf seine Zielausstattung angerechnet.

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(6) 1 Für eine Kreditvergabe nach Absatz 2 stehen lediglich die von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen eingezahlten Beträge zur Verfügung. 2 Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 werden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Absatz 2 herangezogen.



(6) 1 Für eine Kreditvergabe nach Absatz 2 stehen lediglich die von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen eingezahlten Beträge zur Verfügung. 2 Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 werden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Absatz 2 herangezogen.

(heute geltende Fassung) 

§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung


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(1) Sind CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich dieser CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.



(1) Sind Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich dieser Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.

(2) 1 Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Finanzierungsplan als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vor. 2 Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.

(3) 1 Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:

1. eine Bewertung gemäß § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;

2. die Fehlbeträge, die für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu erfassen sind;

3. für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilsinhabern und Gläubigern erleiden würde;

4. die Beiträge, die Entschädigungseinrichtungen gemäß § 145 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu leisten hätten;

5. die Gesamtfinanzierungsanforderung an die Finanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form der Finanzierungsanforderung;

6. die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, um die Gesamtfinanzierungsanforderung gemäß Nummer 5 aufzubauen;

7. den Betrag, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung beitragen muss, und die Form der Beiträge;

8. den Betrag der Kredite, den die Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, in Anspruch nehmen können;

9. einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann.

2 Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.

(4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:

1. der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, der von den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, gehalten wird;

2. der Anteil der die Gruppenabwicklung erforderlich machenden Fehlbeträge, die in den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen entstanden sind, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, und

3. in Bezug auf Mittel der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet: der Anteil dieser Mittel, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie direkt den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen zugutekommen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind.

(5) Die Abwicklungsbehörde legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der Restrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbeschadet Absatz 2 leisten kann.

(6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für die Kredite gewähren, die die Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, für die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufgenommen hat.

(7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, kommen den nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Finanzierung der Abwicklung zugute.



§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung


(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt für den Restrukturierungsfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haushaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2 Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.

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(4) 1 Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird. 2 Sofern Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.



(4) 1 Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird. 2 Sofern Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.