Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, unbeschadet der bestehenden Ermächtigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund der durch die Artikel
1 bis 39 des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon geänderten Gesetze erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Änderungen des ermächtigenden Gesetzes durch das vorstehend bezeichnete Gesetz anzupassen.