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§ 42 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 42 Fahreignungsseminar



(1) 1Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. 2Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.

(2) 1Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. 2Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. 3Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. 4Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. 5Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Einzelbaustein „Seminarüberblick",

2.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,

3.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,

4.
Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe,

5.
Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems",

6.
tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:

a)
Geschwindigkeit,

b)
Abstand,

c)
Vorfahrt und Abbiegen,

d)
Überholen,

e)
Ladung,

f)
Telefonieren im Fahrzeug,

g)
Alkohol und andere berauschende Mittel,

h)
Straftaten,

7.
Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation" und

8.
Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung".

(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Auswertung der Hausaufgaben,

2.
tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und

3.
Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung".

(5) 1Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. 2Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.

(6) 1Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. 2Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. 3Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.

(7) 1Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. 2Sie umfasst

1.
die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse,

2.
die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,

3.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit,

4.
die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen

a)
die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien,

b)
die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und

c)
die Festlegung der zu erreichenden Schritte

und

5.
die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen" und „Erprobung des neuen Zielverhaltens".

(8) 1Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. 2Sie umfasst

1.
die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,

2.
die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,

3.
die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und

4.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.

(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.





 

Frühere Fassungen von § 42 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (vom 16.07.2019)
... der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46. (3) ...
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 28.07.2021)
...  die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 ) den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das ... und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 ) das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu ...
Anlage 16 FeV (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (vom 01.05.2014)
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... tung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi- nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung 1.000,00 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)  ... Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage ...

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 2 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... und 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbe- förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 4 PBefRMoG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... in Nummer 17 in der Spalte „Schlüsselzahl" in Nummer 3 wird die Angabe „ §§ 42 und 43" durch die Angabe „§§ 42, 43 und 44" ... in Nummer 3 wird die Angabe „§§ 42 und 43" durch die Angabe „ §§ 42 , 43 und 44" ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... der nach Landesrecht zuständigen Behörde". dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Fahreignungsseminar". ee) ... dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Fahreignungsseminar". ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: ... gefasst: „§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des ... der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (zu § 42 Absatz 2)". 2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie Anlage 15 ... aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. 7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst: „§ 42 Fahreignungsseminar (1) ... 2. 7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst: „§ 42 Fahreignungsseminar (1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer ... 1 begonnen werden. § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des ... 19. Folgende Anlage 16 wird angefügt: „Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen ...
Artikel 5 9. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi- nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46. (3) ...

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wie folgt neu gefasst: „§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des ...