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Anlage 14 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung



(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,

2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3.
Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,

4.
soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

1.
die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,

2.
die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,

a)
Anforderungen an den medizinischen Gutachter:

aa)
Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),

bb)
zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

b)
Anforderungen an den psychologischen Gutachter:

aa)
Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),

bb)
zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

cc)
Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,

3.
der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,

4.
ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,

5.
die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,

6.
der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,

7.
die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,

8.
der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,

9.
die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,

10.
die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und

11.
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 14 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuellvor 01.05.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 14 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FeV Eignung (vom 24.08.2017)
...  5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere ...
§ 65 FeV Ärztliche Gutachter
... mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ( Anlage 14 ) ...
§ 66 FeV Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (vom 10.12.2020)
... für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für ... eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen. (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... 2018 den geänderten Vorschriften angepasst werden; davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der ... Bundesanstalt vorzulegen, dass die ab dem 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden. Die Bestätigung durch eine ... 7 erfüllt werden. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784; zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 4 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.01.2020)
... 5. einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt, erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
...  170 Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 03.05.2018 BGBl. I S. 566
Artikel 1 3. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... ein Semikolon und die Wörter „davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6" eingefügt. b) Die folgenden Sätze ... angefügt: „Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71a ...

Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190
Artikel 1 FahrlGÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... 5. einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt, erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Absatz 5)". bb) Die Angabe zu Anlage 14 wird wie folgt gefasst: „Anlage 14 Voraussetzungen für die amtliche ... bb) Die Angabe zu Anlage 14 wird wie folgt gefasst: „Anlage 14 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen ... den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für ... Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen. (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ... vorzulegen, dass die ab dem 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden." 27. ... psychologischen Testverfahren muss von einer geeigneten unabhängigen Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 bestätigt worden sein." b) Satz 3 wird wie folgt ... o GGVSEB * Bußgeldkatalog 40. Anlage 14 wird wie folgt gefasst: „Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen ... Bußgeldkatalog 40. Anlage 14 wird wie folgt gefasst: „Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung". b) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 14a Voraussetzungen für die ... began- gen wurde § 22 StVG. 20. Anlage 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 21. Nach Anlage 14 wird folgende Anlage 14a eingefügt: „Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) ...