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Änderung § 23 FeV vom 28.12.2016

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§ 23 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2016 geltenden Fassung
§ 23 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. 2 Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:

1. Klassen
C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,

2. Klassen
C, CE: für fünf Jahre,

3. Klassen D,
D1, DE und D1E: für fünf Jahre.

3
Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. 2 Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. 3 Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) 1 Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. 2 Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.



(heute geltende Fassung)