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Änderung § 25b FeV vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25b FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 25b FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins


(1) Internationale Führerscheine müssen nach Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S. 1233 -) entsprechen der Fahrerlaubnis

(Text neue Fassung)

(2) 1 Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S. 1233 -) entsprechen der Fahrerlaubnis

1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,

2. der Klasse B die Klasse A,

3. der Klasse C die Klasse B.

vorherige Änderung nächste Änderung

Außerdem wird erteilt



2 Außerdem wird erteilt

1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,

5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.

vorherige Änderung

(3) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. 1977 II S. 809, 811 -) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis

1.
der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2.
der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4. der Klasse D1 die Klasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz.

Bei den Klassen C1E und
D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12.000 kg zu beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.

(4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Bei Internationalen Führerscheinen nach Anlage 8c darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.



(3) 1 Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809, 811) entspricht der Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. 2 Bei der Klasse D1E ist zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. 3 Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.

(4) 1 Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. 2 Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)