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Änderung § 70 FeV vom 01.01.2011

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§ 70 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 70 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


(Text alte Fassung)

(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Absatz 10 anerkannt werden, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Absatz 10 anerkannt werden, wenn

1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Konzept zugrunde liegt,

2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist,

3. die Kursleiter

a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,

b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,

c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und

d) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen haben,

nachweisen,

4. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und

5. ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird.

(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.

(3) § 37 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)