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Änderung § 24a FeV vom 19.01.2013

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§ 24a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
§ 24a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. 2 Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) 1 Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)