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Änderung § 43 FeV vom 01.05.2014

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§ 43 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 43 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes


vorherige Änderung

Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen.



(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Seminarerlaubnis

a) Verkehrspädagogik
nach § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,

3. die räumliche und sachliche Ausstattung,

4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und

5. die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:

a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

bb) die Anzahl der Teilnehmer,

cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

dd) die eingesetzten Bausteine und Medien,

ee) die Hausaufgaben und

ff) die Seminarverträge,

b) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,

cc) die Funktionalität des Problemverhaltens,

dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,

ee) die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

ff) die Zielvereinbarungen und

gg) den Seminarvertrag.

2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz
1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz
1 des Fahrlehrergesetzes,

2. die Einhaltung
des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,

3. die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:

a) die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.

2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)