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Änderung § 62 FeV vom 01.05.2014

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§ 62 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 62 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 I S. 348

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes


(Text alte Fassung)

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Absatz 1, 2, 5 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.

(2) § 53 ist anzuwenden.