Änderung § 24a FeV vom 01.05.2014

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§ 24a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 24a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348

(Textabschnitt unverändert)

§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen


(1) 1 Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. 2 Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) 1 Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. 2 Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer eines bereits verlängerten Führerscheins ist das Datum des Tages, an dem die vorangegangene Befristung endet. 3 Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist.




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