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Änderung Anlage 8a FeV vom 01.05.2014

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Anlage 8a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 8a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 8a (zu § 48a) Muster *) der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"


Vorbemerkungen:

Material: rosa Neobond-Papier

Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster der Prüfungsbescheinigung zum 'Begleiteten Fahren ab 17 Jahre' (BGBl. I 2010 S. 2063)


(Text alte Fassung)

*) In Anlage 8a wird die Angabe 'M/L/S' durch die Angabe 'AM/L' ersetzt.

(Text neue Fassung)

*) In Anlage 8a wird die Angabe 'M/L/S' durch die Angabe 'AM/L' ersetzt.
*) In Anlage 8a wird die Angabe 'B / BE*) / AM / L' durch die Angabe 'B/BE/B96*)/AM/L' ersetzt.