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Änderung Anlage 8c FeV vom 21.10.2015

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Anlage 8b FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung
Anlage 8c FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

Anlage 8b (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926


(Text neue Fassung)

Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926


(Textabschnitt unverändert)

Vorbemerkungen

1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.

2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.

3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2065 - 2083) *)

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*) In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:
a) In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter 'Peru,' und 'Portugal,' gestrichen.
b) In der Fußnote werden die Wörter 'vom 2. Februar 2007' durch die Wörter 'vom 31.12.2010' ersetzt.
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4. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3.500 kg nicht übersteigt,

B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt,

C Krafträder mit und ohne Beiwagen.

5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:


deutsche
Fahrerlaubnisklasse | internationale
Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen

A1 | C, A | C ≤ 125 cm³
C ≤ 11 kW
C ≤ 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW

A2 | C | C ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg

A | C, A | A: nur dreirädrige Kfz

B | A |

C1 | B | B ≤ 7.500 kg

C | B |

D1 | B | B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz ≤ 16

D | B | B: nur Kraftomnibusse


6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:


deutsche
Fahrerlaubnisklasse | internationale
Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen

A1 | C | C ≤ 125 cm³
C ≤ 11 kW

A beschränkt | C | C ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg

A | C |

B | A |

C1 | B | B ≤ 7.500 kg

C | B |

D1 | B | B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer
dem Führersitz ≤ 16

D | B | B: nur Kraftomnibusse


Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.



(heute geltende Fassung)