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Änderung § 71b FeV vom 24.08.2017

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§ 71b FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
§ 71b FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232

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§ 71b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


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1 Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2 Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten.