Artikel 1 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (23. RSAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2010 BGBl. I S. 2119 (Nr. 66); Geltung ab 23.12.2010
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Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 23. Dezember 2010 RSAV § 28f

Nach § 28f Absatz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 sind Daten aus dem Jahr 2003 neun Jahre und Daten aus dem Jahr 2004 acht Jahre aufzubewahren. Bis zum Ende der in § 28b Absatz 3 bestimmten Anpassungsfrist gilt die Aufbewahrungszeit für diese Daten in dem in Satz 1 genannten Umfang als verlängert."



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