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Änderung § 3 BDBOSZertV vom 05.04.2017

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§ 3 BDBOSZertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 3 BDBOSZertV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Änderungszertifizierung


(1) 1 Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen

1. beim Deaktivieren von Schnittstellen oder optionalen Leistungsmerkmalen,

2. bei der Aktivierung oder Umsetzung von optionalen Leistungsmerkmalen,

3. bei einer von der Bundesanstalt geforderten Anpassung, insbesondere zur Behebung von Sicherheitsmängeln, oder

4. bei einer Fehlerkorrektur

und sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt. 2 Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der auf Grund der Kundendokumentation des Herstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. 2 Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. 3 Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. 2 Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. 3 Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen.

(3) 1 Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Änderungszertifizierung vorliegen und legt den Prüfungsumfang abschließend fest. 2 Für die Durchführung der Überprüfung nach § 7 wird dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt.

(4) Nach vier aufeinanderfolgenden Änderungszertifizierungen ist eine weitere Änderungszertifizierung ausgeschlossen.