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Änderung § 9 BDBOSZertV vom 05.04.2017

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§ 9 BDBOSZertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 9 BDBOSZertV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zertifikat


(1) Ein Endgerät wird zertifiziert, wenn es die in § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:

(Text alte Fassung)

1. Bezeichnung des Endgerätes nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Buchstabe a bis e,

(Text neue Fassung)

1. Bezeichnung des Endgerätes nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 Buchstabe a bis e,

2. Leistungsmerkmale des Endgerätes, die Gegenstand der Zertifizierung sind,

3. Version der BOS-IOP-Richtlinien und der Systemtechnik, die der Zertifizierung zugrunde liegen.

(3) Dem Zertifikat für einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 wird eine Auflistung beigefügt, die die Hardware- und Software-Komponenten aufführt, aus denen sich der Bestandteil zusammensetzt.

(4) Bei einer Änderungszertifizierung kann sich das Zertifikat abweichend von Absatz 2 Nummer 2 auf das geänderte Leistungsmerkmal oder die sonstigen von der Änderung betroffenen Komponenten des Endgerätes beschränken. Die Änderungszertifizierung erfolgt in Form einer Ergänzung oder eines Nachtrags zum ursprünglichen Zertifikat.

(5) Das Zertifikat kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere zur erneuten Überprüfung einzelner Leistungsmerkmale und zur Deaktivierung optionaler Leistungsmerkmale, die einer Verwendung des Endgerätes im Digitalfunk BOS entgegenstehen.

(6) Die Erteilung des Zertifikats wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Die Erteilung des Zertifikats sowie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht. Den Ansprechstellen, die der Bund und die Länder gegenüber der Bundesanstalt benannt haben, werden auch die übrigen in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben zugänglich gemacht. Sachverständige Prüfstellen erhalten nur dann Zugang zu den in Satz 3 genannten Angaben, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen; zu einer Weitergabe dieser Angaben an Dritte sind sie nicht berechtigt. Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.