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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 21, S. 1069-1124, ausgegeben am 16.05.2012
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| Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (3. VersMedVÄndV)k.a.Abk.; V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2124 (Nr. 66); Geltung ab 23.12.2010
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf 3. VersMedVÄndV EingangsformelArtikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-VerordnungArtikel 2 InkrafttretenSchlussformelEingangsformelAuf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 1 | geänderte Normen: mWv. 23. Dezember 2010 VersMedV Anlage Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Teil A Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert: a) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: „bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen." b) In Doppelbuchstabe dd werden die Wörter „Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte" durch die Wörter „Vollendung des 18. Lebensjahres" ersetzt. 2. Teil B wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.5 werden die Wörter
durch die Sätze „Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich. Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen - ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10-20, - mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30-40, - mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50-70, - mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80-100. Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein. Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist." ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst: „Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben." bb) Im dritten Absatz werden vor dem Wort „nur" die Wörter „zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen" eingefügt und die Angabe „III/4" durch die Angabe „III/4e" ersetzt. cc) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 18.12 werden die Wörter
durch die Wörter
ersetzt. Artikel 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen URL: http://www.buzer.de/gesetz/9551/ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||