Auf Grund des §
226 Absatz 4 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der zuletzt durch Artikel
259 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§
1 der
Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom
27. September 2002 (BGBl. I S. 3961), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort „Krankenversicherung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „15,2" durch die Angabe „10,4" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „15,2" durch die Angabe „10,4" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen