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Erste Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung (1. BVDVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2131 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2011 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 23.12.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c in Verbindung mit Satz 2 und mit § 7 Absatz 2 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2 und § 29, jeweils auch in Verbindung mit § 79 Absatz 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 BVDVV § 4

§ 4 der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „dürfen" die Wörter „im Inland" eingefügt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und der Herkunftsbestand

1.
ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet wird oder

2.
kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage eines negativen Untersuchungsergebnisses abgesondert wird."


Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juni 2011 BVDVV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2010.




Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner