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§ 11 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume



(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

1.
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,

2.
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.

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Zitierungen von § 11 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 JArbSchG Arbeitszeit
... die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11 ). (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen ... (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11 ). (3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet ...
§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... Weisung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht ... höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung. (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung ...
§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
...  beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende ...
§ 20 JArbSchG Binnenschiffahrt (vom 01.01.2017)
... Freizeit jedes Jugendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu ermöglichen. Die Aufzeichnungen sind in geeigneten ...
§ 21 JArbSchG Ausnahmen in besonderen Fällen
... Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und ...
§ 21a JArbSchG Abweichende Regelungen
... in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten, 2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der ...
§ 21b JArbSchG Ermächtigung (vom 08.11.2006)
... des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften 1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im ...
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt, 8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen ...
§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt, 2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet, 2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (BGS-JArbSchV)
V. v. 11.11.1977 BGBl. I S. 2071; zuletzt geändert durch Artikel 53 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 BGS-JArbSchV
... so sind über den in § 1 genannten Umfang hinaus Ausnahmen von § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 4, §§ 12, 13 und 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18 sowie 22 Abs. 1 Nr. 3 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 12b 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)
... Freizeit jedes Jugendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu ermöglichen. Die Aufzeichnungen sind in geeigneten ...