| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149; Geltung ab 01.05.1976 FNA: 8051-10; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 805 Arbeitsschutz 8051 Jugendarbeitsschutz Änderungen / Synopse | 37 Gesetze verweisen aus 53 Artikeln auf Jugendarbeitsschutzgesetz Dritter Abschnitt Beschäftigung JugendlicherVierter Titel Gesundheitliche Betreuung§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß 1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, 2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind, 3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind. (2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt. |