| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149; Geltung ab 01.05.1976 FNA: 8051-10; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 805 Arbeitsschutz 8051 Jugendarbeitsschutz Änderungen / Synopse | 37 Gesetze verweisen aus 53 Artikeln auf Jugendarbeitsschutzgesetz Vierter Abschnitt Durchführung des GesetzesErster Titel Aushänge und Verzeichnisse§ 50 Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen 1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, 2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. |