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Änderung § 21b JArbSchG vom 08.11.2006

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§ 21b JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 21b JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 230 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21b Ermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften

1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,

2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie

3. des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr

zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.



 

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