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Synopse aller Änderungen des JArbSchG am 14.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2011 durch Artikel 15 des BeitrRLUmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JArbSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Kind, Jugendlicher
    § 3 Arbeitgeber
    § 4 Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
    § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
    § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
    § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher
    Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
       § 8 Dauer der Arbeitszeit
       § 9 Berufsschule
       § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
       § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
       § 12 Schichtzeit
       § 13 Tägliche Freizeit
       § 14 Nachtruhe
       § 15 Fünf-Tage-Woche
       § 16 Samstagsruhe
       § 17 Sonntagsruhe
       § 18 Feiertagsruhe
       § 19 Urlaub
       § 20 Binnenschiffahrt
       § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
       § 21a Abweichende Regelungen
       § 21b Ermächtigung
    Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
       § 22 Gefährliche Arbeiten
       § 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten
       § 24 Arbeiten unter Tage
       § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
       § 26 Ermächtigungen
       § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
    Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
       § 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
       § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
       § 29 Unterweisung über Gefahren
       § 30 Häusliche Gemeinschaft
       § 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
    Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
       § 32 Erstuntersuchung
       § 33 Erste Nachuntersuchung
       § 34 Weitere Nachuntersuchungen
       § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
       § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
       § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
       § 38 Ergänzungsuntersuchung
       § 39 Mitteilung, Bescheinigung
       § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
       § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
       § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
       § 43 Freistellung für Untersuchungen
       § 44 Kosten der Untersuchungen
       § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
       § 46 Ermächtigungen
Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
    Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse
       § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
       § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
       § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
       § 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
    Zweiter Titel Aufsicht
       § 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder
(Text neue Fassung)

       § 52 (aufgehoben)
       § 53 Mitteilung über Verstöße
       § 54 Ausnahmebewilligungen
    Dritter Titel Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
       § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
       § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
       § 57 Aufgaben der Ausschüsse
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
    § 59 Bußgeldvorschriften
    § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
    § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
    § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
    §§ 63 bis 70 (Änderung von Vorschriften)
    § 71 Berlin-Klausel
    § 72 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder




§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ist die Aufsichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu unterrichten.