§
3b Absatz 7 der
Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 gestattet."
- 2.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Eine Verwendung in treibmittel-basierten Sprays ist nicht gestattet."
- 3.
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
V. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2319