Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des §
28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §
32 Absatz 1 Nummer 1 und 4b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§
3b Absatz 7 der
Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 gestattet."
- 2.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Eine Verwendung in treibmittel-basierten Sprays ist nicht gestattet."
- 3.
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner