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Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EGVO1272/2008AnpV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

-
des § 7 Absatz 1 sowie des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

-
des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 23 Nummer 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) neu gefasst worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, in den Fällen des § 23 Nummer 4 und des § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, und

-
des § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) nach Anhörung der beteiligten Kreise:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).


Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 2. BImSchV § 2, § 3, § 4, § 5, § 18

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:

1.
Stoffe oder Gemische, die

a)
eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind,

b)
ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder

2.
eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind.

Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind."

b)
In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" vor dem Wort „nach" durch das Wort „Gemischen" und vor dem Wort „ersetzt" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine Zubereitung" durch die Wörter „ein Gemisch" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 31. BImSchV § 2, § 3, Anhang III, Anhang IV, Anhang V

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

b)
In Nummer 5, 7 und 18 werden jeweils die Wörter „eine Zubereitung" durch die Wörter „ein Gemisch" und das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

c)
In Nummer 30 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:

1.
Stoffe oder Gemische, die

a)
eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind,

b)
ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder

2.
eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind.

Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die R-Sätze R 40 oder R 68 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:

1.
einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder

2.
in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter.

Ab dem 1. Juni 2015 gelten diese Emissionsgrenzwerte ebenso für die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind."

3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1.2 Spalte „Bemerkungen" Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
Nach Nummer 5.1.2 wird folgende Nummer 5.1.3 eingefügt:

„5.1.3
Ergänzende Anforderungen

Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden."

c)
In Nummer 17.1.3 Satz 2 und Nummer 19.1.3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

4.
Anhang IV Teil C Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Fußnote 1 werden nach der Angabe „< 250" ein Komma und die Wörter „soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist" eingefügt.

b)
In der Fußnote 2 werden nach der Angabe „< 420" ein Komma und die Wörter „soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist" eingefügt.

5.
In Anhang V Nummer 1.1 Ziffer I1 und I2 sowie Nummer 1.2 Ziffer O7 und O8 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Altfahrzeug-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 AltfahrzeugV § 2, § 4

Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
„gefährlicher Stoff" jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt:

a)
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F,

b)
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10,

c)
Gefahrenklasse 4.1,

d)
Gefahrenklasse 5.1;".

2.
§ 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwenden."


Artikel 4 Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 ChemVOCFarbV § 2, § 3

Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" und die Wörter „in der Zubereitung" durch die Wörter „in einem Gemisch" ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

c)
In Nummer 13 werden die Wörter „der gebrauchsfertigen Zubereitung" durch die Wörter „dem gebrauchsfertigen Gemisch" und die Wörter „in einer Zubereitung" durch die Wörter „in einem Gemisch" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" durch die Wörter „Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „Zubereitungen" durch „Gemische" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen