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Synopse aller Änderungen der StipV am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 2 der StipGHGV 2012 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StipV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StipV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | StipV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Bewerbungs- und Auswahlverfahren § 2 Auswahlkriterien § 3 Regelmäßige Begabungs- und Leistungsüberprüfung | |
(Text alte Fassung) § 4 Erreichen der Höchstgrenze | (Text neue Fassung) § 4 (aufgehoben) |
§ 5 Beirat § 6 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 4 Erreichen der Höchstgrenze | § 4 (aufgehoben) |
(1) Zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes kann jede Hochschule Stipendien bis zu einer jährlichen Höchstgrenze vergeben. Die Stipendienvergabe beginnt erstmalig zum Anfang des Sommersemesters 2011. Für das Jahr 2011 beträgt die Höchstgrenze 0,45 Prozent der Studierenden an einer Hochschule. (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach Absatz 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9566/v173717-2012-01-01.htm