§
22 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen."
Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2011 zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 in der Fassung vom 8. November 2010
B. v. 22.11.2011 BGBl. 2012 I S. 71
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302