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Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (DLRLJuUG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223 (Nr. 67)
Geltung ab 28.12.2010
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Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 FamGKG § 62a (neu), § 64 (neu), Anlage 1

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und mittelbar durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen".

b)
Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten".

2.
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

„§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3.
das Inkrafttreten der Änderungen."

3.
Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:

„§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden."

4.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1502 wird folgende Nummer 1503 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Gebühr
nach § 28
FamGKG
„1503Selbständiges Beweisver-
fahren
1,0".


 
b)
In Nummer 1910 wird im Gebührentatbestand die Angabe „und § 269 Abs. 5" durch die Wörter „, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

c)
In Nummer 1920 wird im Gebührentatbestand die Angabe „und § 269 Abs. 4" durch die Wörter „, § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

d)
Nummer 2008 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Auslagentatbestand wird folgende Anmerkung angefügt:

„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist."

bb)
In der Spalte „Höhe" werden die Wörter „nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" gestrichen.

e)
Nummer 2009 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre."

bb)
In der Spalte „Höhe" werden die Wörter „nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 DLRLJuUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DLRLJuUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 10 EGAUG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt ...