Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 TVÜG vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 NotUntAufbÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des TVÜG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 TVÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 1 TVÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

(1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für Testamente vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testamentsregister (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung).

(Text neue Fassung)

(1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für Testamente vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testamentsregister (§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung).

(2) Über das Verfahren der Überführung entscheidet die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Der jeweilige Übergeber und die Registerbehörde arbeiten vertrauensvoll zusammen, um gemeinsam die vollständige Übernahme der Verwahrungsnachrichten durch die Registerbehörde zu gewährleisten.




Anzeige