Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung (TestRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255 (Nr. 67); Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 10
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 6 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer
Artikel 7 Änderung der Kostenordnung
Artikel 8 Änderung des Bodensonderungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Hofraumverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 BNotO § 78, § 78a, § 78b, § 78c, § 78d (neu), § 78e (neu), § 78f (neu)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde je ein automatisiertes elektronisches Register über

1.
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister) und

2.
die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden (Zentrales Testamentsregister).

Das Bundesministerium der Justiz hat durch jeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen Vorsorgeregister und zum Zentralen Testamentsregister mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Führung der Register, über Auskunft aus den Registern, über Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit zu treffen. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. In der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getroffen werden. Ferner können in der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister Ausnahmen zugelassen werden von:

1.
§ 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;

2.
der elektronischen Benachrichtigung nach § 78c Satz 4;

3.
der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden der abschließende Punkt gestrichen und die Wörter „sowie Notardaten verwalten und die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten unterstützen." angefügt.

2.
Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst:

„§ 78a

In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und über den Vorschlagenden aufgenommen werden.

§ 78b

(1) In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu übermitteln sind. Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des dreißigsten auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.

(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die

1.
öffentlich beurkundet oder

2.
in amtliche Verwahrung genommen worden sind.

(4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlassenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.

§ 78c

Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben vorliegen. Sie benachrichtigt, soweit erforderlich, unverzüglich das zuständige Nachlassgericht und die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch."

3.
Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f eingefügt:

„§ 78d

(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen

1.
Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister und dem Zentralen Testamentsregister sowie

2.
Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister.

Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister wird nur erteilt, soweit sie zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.

(2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.

(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.

§ 78e

(1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für:

1.
die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister,

2.
die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und

3.
die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erblasser;

3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch zu berücksichtigen

1.
für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg;

2.
für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz.

(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

(5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.

§ 78f

(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.

(2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig."

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Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BeurkG § 34a, mWv. 28. Dezember 2010 § 20a

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 798) *) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2010

1.
In § 20a werden die Wörter „nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 34a wird wie folgt gefasst:

„§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden.

(2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit.

(3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit."


---
Anm.
d. Red.: die letzte Änderung erfolgte durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798)

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Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 FamFG § 347

§ 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament oder ein Nottestament in die besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.

(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung.

(3) Wird eine in die besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, teilt das verwahrende Gericht dies der Registerbehörde mit."

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:

„Die bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin bestehenden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen werden bis zur Überführung in das Zentrale Testamentsregister nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz von diesen Stellen weitergeführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies der Stelle mit, von der die Verwahrungsnachricht stammt, soweit nicht die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet."

b)
Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes" durch die Wörter „nach Satz 2" ersetzt.

c)
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und" gestrichen.

d)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

3.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

4.
In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 3" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 PStG § 27

§ 27 Absatz 4 Satz 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

2.
Nummer 4 wird aufgehoben.

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Artikel 5 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 PStV § 42, § 58, § 59, § 60

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das jeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet."

2.
§ 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde."

3.
§ 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde."

4.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde, wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde, wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat."

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Artikel 6 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 TVÜG

(gesamter Text siehe Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG)

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Artikel 7 Änderung der Kostenordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 KostO § 147

In § 147 Absatz 4 Nummer 6 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 78a Abs. 1" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung des Bodensonderungsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 BoSoG § 23 (neu)

Dem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgender § 23 angefügt:

 
„§ 23 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln."

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Artikel 9 Änderung der Hofraumverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 HofV § 3

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Hofraumverordnung vom 24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.

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Artikel 10 Inkrafttreten



Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 sowie die Artikel 6 bis 9 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2010.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



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