Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Verband der privaten Krankenversicherung und auf Antrag an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, an sonstige Träger nach §
1 Satz 2 oder an eine oder mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln.
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050