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Artikel 5 - Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)

Artikel 5 Änderung der Schiedsstellenverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SchStV Eingangsformel, § 1, § 2, § 3, § 6, § 8, § 9

Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

„Auf Grund des § 129 Absatz 10 und des § 130b Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, von denen § 129 Absatz 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist und § 130b Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „unparteiische Mitglieder" das Komma gestrichen und werden die Wörter „fünf Vertreter der Apotheker und fünf Vertreter der Krankenkassen" durch die Wörter „und die benannten Mitglieder nach Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter."

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verbände" die Wörter „oder Vertragsparteien" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs."

4.
In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verbänden" die Wörter „oder Vertragsparteien" eingefügt.

5.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 129 Abs. 2 oder § 300 Abs. 3" durch die Wörter „§ 129 Absatz 2, § 300 Absatz 3 oder § 130b Absatz 1" sowie die Wörter „einem beteiligten Verband" durch die Wörter „einer beteiligten Vertragspartei" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und folgende Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind:

1.
nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder,

2.
nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet innerhalb von einem Monat, die Schiedsstelle nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Schiedsverfahrens."

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Verbänden" durch das Wort „Vertragsparteien" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von den beteiligten Verbänden bestellten" gestrichen und nach dem Wort „Verbände" die Wörter „oder Vertragsparteien" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Verbände" die Wörter „und Vertragsparteien" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete Spitzenorganisation je zur Hälfte" durch die Wörter „zur Hälfte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und zur Hälfte die anderen an der Schiedsstelle beteiligten Verbände" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 5 AMNOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AMNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 17 GKV-VSG Änderung der Schiedsstellenverordnung
... 3 der Schiedsstellenverordnung vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird folgender Satz ...