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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (5. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung



Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1)" durch die Angabe „§ 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" ersetzt.

2.
Dem § 11 Absatz 10 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung."

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 3.

4.
In § 22 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt."

5.
Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist."

6.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809, 811) entspricht der Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Bei der Klasse D1E ist zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein."

7.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren."

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 5" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 3" ersetzt.

8.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

 
b)
In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Klassen B und BE vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben,".

9.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf Grund von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht bestanden hat."

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absatzes 1 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Entziehung" die Wörter „oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.

bb)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „Aberkennung der Fahrberechtigung" die Wörter „oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entziehung" die Wörter „oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.

11.
§ 48a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich eingetragen werden."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3" durch die Wörter „Beantragung der Fahrerlaubnis" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3" durch die Wörter „Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen" ersetzt.

12.
§ 48b wird wie folgt gefasst:

„§ 48b Evaluation

Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann."

13.
§ 59 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung der Fahrerlaubnis oder einer Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist,".

14.
§ 61 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist sowie die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung,".

14a.
§ 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" werden die Wörter „von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern" eingefügt.

15.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird die Angabe „, § 48a Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

b)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
einer vollziehbaren Auflage nach § 48a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt."

16.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter „bei einer Umstellung" gestrichen.

b)
Nummer 11a wird wie folgt gefasst:

„11a.
§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist."

c)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
§ 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)

Ein Internationaler Führerschein, der bis zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

17.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:

„5.3Bei ausgeglichener Stoffwechsel-
lage unter der Therapie mit Diät
oder oralen Antidiabetika mit nied-
rigem Hypoglykämierisiko
jaja, ausnahmsweise, bei guter
Stoffwechselführung ohne Unter-
zuckerung über etwa drei Monate
-Nach-
untersuchung".


 
b)
Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:

„5.4Bei medikamentöser Therapie mit
hohem Hypoglykämierisiko (z. B.
Insulin)
jawie 5.3 -regelmäßige
Kontrollen".


 
c)
Nummer 6.6 wird wie folgt gefasst:

„6.6Epilepsieausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. ein Jahr anfallsfrei
ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie
Nach-
untersuchungen
Nach-
untersuchungen".


18.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können."

b)
Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5."

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „30 Grad" durch die Angabe „20 Grad" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird das Wort „normale" durch das Wort „ausreichende" ersetzt.

d)
Der Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.5 angefügt:

„1.3
Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4
Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5
Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich."

e)
In Nummer 2.1.1 werden die Wörter „Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8." durch die Wörter „Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0." ersetzt.

f)
Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln" durch die Wörter „geprüft mit einem geeigneten Test" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät."

g)
In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe „2.2.3.2" durch die Angabe „3.2" ersetzt.

h)
Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „beidäugige Gesamtsehschärfe" durch die Wörter „beidäugige Sehschärfe" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich."

i)
Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bis 30 Grad normal sein" durch die Wörter „bis 30 Grad frei von relevanten Ausfällen sein" ersetzt.

bb)
Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich."

j)
Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.3 und 2.4 eingefügt:

„2.3
Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4
Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich."

k)
Die bisherige Nummer 2.2.3 wird Nummer 3.

l)
In den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" und „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" wird die Rückseite jeweils wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. I 2010 S. 2283 - 2285)

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
Anlage 7 Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.3
Durchführung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.

Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

-
Englisch

-
Französisch

-
Griechisch

-
Italienisch

-
Polnisch

-
Portugiesisch

-
Rumänisch

-
Russisch

-
Kroatisch

-
Spanisch

-
Türkisch."

19a.
Anlage 8a wird wie folgt geändert:

Dem Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" ist folgender Satz voranzustellen:

„Vorbemerkungen:

Material: rosa Neobond-Papier

Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern."

20.
Anlage 8c wird wie folgt geändert:

a)
Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:

A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),

A Krafträder,

B Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet,

C1 Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,

C Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,

D1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,

D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,

BE Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3.500 kg übersteigt,

C1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt,

CE Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,

D1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),

DE Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt."

b)
Das Muster wird wie folgt neu gefasst:

(siehe BGBl. I 2010 S. 2288ff)

21.
In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird in der Schlüsselzahl 75 die Angabe „Kategorie B" durch die Angabe „Klasse D" ersetzt.

22.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Zeile „Monaco" wird folgende Zeile eingefügt:

„Namibia 16) A1, A, B, EB, C1 17), EC1, C 17), EC neinnein".


 
b)
Dem Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete" wird folgender Abschnitt vorangestellt:

„Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11):
- Australian Capital Territory C 12), R 12) nein 7) nein
- New South Wales C, R nein 7) nein
- Northern Territory C 12), R 12) nein 7) nein
- Queensland C 13), R 13) nein 7) nein
- South Australia C 13), R 13) neinnein
- Tasmania C 13), R 13) neinnein
- Victoria C 14), CAR, R 14) neinnein
- Western Australia C 12), R nein 7) nein".


 
c)
Im Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete" wird nach der Zeile „Tennessee" folgende Zeile eingefügt:

„- Texas C 15), A 3), B 3) nein 7) nein".


 
d)
Folgende Fußnoten 11 bis 15 werden angefügt:

„11)
Amtl. Anm.: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.

12)
Amtl. Anm.: Auch „Provisional Licence". Kein Umtausch einer „Learner Licence".

13)
Amtl. Anm.: Auch „Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer „Learner Permit" bzw. „Learner Licence".

14)
Amtl. Anm.: Auch „Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer „Learner Permit".

15)
Amtl. Anm.: Auch „Provisional License". Kein Umtausch einer Instruction Permit".

16)
Amtl. Anm.: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestes zwei Jahre vor Antragstellung liegt.

17)
Amtl. Anm.: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt."

23.
Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Straßenverkehrsgesetzes" die Wörter „und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" angefügt.

b)
Folgende Nummer 2.5 wird angefügt:

„2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2)".



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 5. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 17 und 18 tritt am 1. Juli 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie folgt ...