(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach §
2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. *)
(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.
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- Anm.
- d. Red.:
- *)
- abweichendes Landesrecht
Saarland, siehe B. v.
13. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2062)
Sachsen, siehe B. v.
10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479)
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B. v. 13.10.2011 BGBl. I S. 2062
B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479
Bekanntmachung LRAbwBek ... 1, § 8 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1, § 13 Satz 2, § 16 Absatz 1 des Therapieunter- bringungsgesetzes ...