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Änderung § 2 ThUG vom 01.06.2013

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§ 2 ThUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
§ 2 ThUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Geeignete geschlossene Einrichtungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

(Text neue Fassung)

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,

2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und

3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

vorherige Änderung

 


(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.