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Artikel 3 - Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (SiVerwNOG k.a.Abk.)

Artikel 3 Folgeänderungen zu den Artikeln 1 und 2


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 GVG § 74f, § 120a, JGG § 7, § 81a (neu), § 104, § 106, § 109

(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 74f wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „in den Fällen" durch die Wörter „im Fall" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen" durch die Wörter „Im Fall" ersetzt.

2.
§ 120a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „in den Fällen" durch die Wörter „im Fall" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „In den Fällen" durch die Wörter „Im Fall" ersetzt.

(2) Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „während des Vollzugs der Maßregel" durch die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

2.
Nach § 81 wird folgender Zehnter Unterabschnitt eingefügt:

„Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 81a Verfahren und Entscheidung

(1) Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.

(2) Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Absatz 2 zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts."

3.
§ 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 14 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a)."

4.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 66a Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „während des Vollzugs der Maßregel" durch die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

5.
In § 109 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81" durch die Angabe „81a" ersetzt und nach der Angabe „73" wird die Angabe „und § 81a" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SiVerwNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiVerwNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 1 ÜVerfBesG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird ...

Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
Artikel 3 GVerfRÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie ...