Artikel 2a - GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SGB II § 26

§ 26 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1933) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe."

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Zitierungen von Artikel 2a GKV-FinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a GKV-FinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094
Bekanntmachung SGBIINB
... Dezember 2010 (BGBl. I S. 1933), 44. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309), 45. den am 1. Januar 2011 in ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 21.03.2011 BGBl. I S. 452
Artikel 1 7. SGBIIÄndG Anpassung der Bundesbeteiligung
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird folgender Satz ...


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