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Artikel 8 - GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

Artikel 8 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 KHEntgG § 4, § 7, § 10, mWv. 22. September 2010 § 4, § 10, Anlage 1

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 22.09.2010

 
a)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, für das Jahr 2011 ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Prozent (Mehrleistungsabschlag). Ab dem Jahr 2012 haben die Vertragsparteien die Höhe des Abschlags zu vereinbaren. Der Mehrleistungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln sowie bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; im Übrigen können die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags ausnehmen. Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Die näheren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags vereinbaren die Vertragsparteien. Der Mehrleistungsabschlag ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Die Abschläge nach Satz 1 oder 2 werden bei der Ermittlung des Landesbasisfallwerts nicht absenkend berücksichtigt. Die Leistungen nach Satz 1 oder 2 sind in den Erlösbudgets für die Folgejahre jeweils in Höhe des ungekürzten Landesbasisfallwerts zu vereinbaren."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 10 Satz 11 wird wie folgt gefasst:

„Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Neueinstellungen, Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen oder die vereinbarte Erprobung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; für eine entsprechende Prüfung hat das Krankenhaus den anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Stellenbesetzung am 30. Juni 2008, über die aufgrund dieser Förderung zusätzlich beschäftigten Pflegekräfte, differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte, sowie über die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres und über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen."

2.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 9" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9 und 10" ersetzt.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 22.09.2010

 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Fallpauschalen" die Wörter „(B2 laufende Nummer 3)" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
absenkend die Summe der sonstigen Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind."

abweichendes Inkrafttreten am 22.09.2010

 
 
 
bbb)
Nummer 7 wird aufgehoben.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Anwendung von Satz 1 Nummer 5 ist für das Jahr 2011 die um 0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate maßgeblich."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Verhandlung des Basisfallwerts für die Jahre 2011 und 2012 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Obergrenze für die Veränderung des Basisfallwerts für 2011 auf die um 0,25 Prozentpunkte und für 2012 auf die um 0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate begrenzt ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Absatz 13 Satz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 22.09.2010

4.
In Anlage 1 wird das Formblatt B2 wie folgt geändert:

a)
Die laufende Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „Erlösbudget 2)".

b)
Die laufende Nummer 6 wird gestrichen.

c)
In der Fußnote 2 zur neuen laufenden Nummer 5 werden die Wörter „sowie insbesondere des Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfallversorgung" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 8 GKV-FinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 GKV-FinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 GKV-FinG Inkrafttreten
... Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 5, 7, 8 und 9 sowie Artikel 8 Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 5 IfSGuaÄndG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird folgender Satz ...