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Änderung Anlage GebOSt vom 03.12.2016

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Anlage GebOSt a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
Anlage GebOSt n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1)


1. Abschnitt Gebühren des Bundes


Gebühren-
Nummer | Gegenstand | Gebühr
Euro

| A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrer-
laubnis-Verordnung, Straßenverkehrs-
Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungs-
verordnung, Fahrzeugteileverordnung,
Fahrpersonalverordnung und Interna-
tionale Vereinbarungen

|

| 1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und
Fahrzeugteile sowie Autorisierungen

|

111 | Erteilung |

111.1 | einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typ-
genehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten
Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien | 534,00 bis 734,00

111.1.1 | einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage
aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelricht-
linien | 785,00 bis 4.853,00

111.2 | einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt | 404,00 bis 537,00

111.2.1 | von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für
unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reib-
material | Gebühr nach Gebühren-
nummer 111.2 (einmalig)
zzgl. 22,00 Euro für jede weitere
Folgegenehmigung

112 | Erteilung eines Nachtrags |

112.1 | zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typ-
genehmigung für Fahrzeugtypen |

112.1.1 | ohne Gutachten | 169,00 bis 179,00

112.1.2 | mit Gutachten | 340,00 bis 360,00

112.1.3 | zu einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne
Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Ein-
zelrichtlinien | 169,00 bis 2.429,00

112.2 | zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt |

112.2.1 | ohne Gutachten | 125,00 bis 135,00

112.2.2 | mit Gutachten | 251,00 bis 266,00

112.3 | Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Er-
laubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund des-
selben Sachverhalts | Gebühr nach Gebührennummer
112.1 bzw. 112.2 (einmalig)
zzgl. 22,00 Euro für jeden
weiteren Folgenachtrag

113 | Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträg-
lichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeug-
teiletypen | die Hälfte der jeweiligen Gebühr
nach den Gebührennummern
112.1.1 bis 112.2.2

114 | Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf
Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Er-
laubnis oder Genehmigung, wenn |

114.1 | ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird | 141,00

114.2 | eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über
die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird | 361,00

| 1a. Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

|

115 | Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutach-
tung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen |

115.1 | Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 5.113,00 bis 23.622,00

115.2 | Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 2.556,00 bis 11.453,00

115.3 | Begehung | 2.045,00 bis 7.158,00

115.4 | Überwachung (mit Begehung) | 2.045,00 bis 10.737,00

115.5 | Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 1.534,00 bis 7.669,00

116 | Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV |

116.1 | Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 7.669,00 bis 41.517,00

116.2 | Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und
Reisezeit) | 4.090,00 bis 20.758,00

116.3 | Begutachtung | 2.556,00 bis 15.748,00

116.4 | Überwachung (mit Begutachtung) | 4.090,00 bis 21.474,00

116.5 | Re-Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 2.556,00 bis 9.715,00

117 | Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmana-
gements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen |

117.1 | Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 7.158,00 bis 20.452,00

117.2 | Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und
Reisezeit) | 3.579,00 bis 7.669,00

117.3 | Begutachtung | 2.556,00 bis 8.692,00

117.4 | Überwachung (mit Begutachtung) | 2.045,00 bis 8.692,00

117.5 | Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 4.090,00 bis 10.226,00

118 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den
Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben
erbracht werden | 97,10

119 | Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen) |

119.1 | Konformitätsbericht für Unternehmen mit einer Fertigungs-
stätte | 716,00

119.2 | Konformitätsbericht je weitere Fertigungsstätte | 562,00

119.3 | Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie | 1.278,00 bis 8.181,00

119.4 | Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung | 614,00 bis 2.965,00

119.5 | Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-
sungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln
oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten
beteiligten Unternehmen | 2.659,00 bis 3.477,00

119.6 | Bewertung von Überwachungsorganisationen | 5.062,00 bis 6.442,00

119.7 | Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von
Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen,
Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen
Dokumenten beteiligten Unternehmen | 1.483,00 bis 1.892,00

119.8 | Überwachung von Überwachungsorganisationen | 1.892,00 bis 2.914,00

120 | Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen |

120.1 | Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung
von Prüfverfahren) | 3.120,00

120.2 | Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren) | 1.270,00

120.3 | Begutachtung je Prüfverfahren | 195,00

120.4 | Stundensatz für Nachträge. Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in
Sprache oder Format | 97,10

121 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den
Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben
erbracht werden | 84,40

122 | Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den
Gebührennummern 115 bis 120 | 61,40

| 2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen

|

123 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließ-
lich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) | 3,60

124 | Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für
das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)
- bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkennzeichen
- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halter-
wechsel | 2,60

125 | Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in an-
deren Fällen | 0,50

126 | Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahr-
erlaubnisregister (ZFER) |

126.1 | bei Fahrerlaubnissen auf Probe | 1,80

126.2 | in den übrigen Fällen | 1,00

127 | Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens
im ZFZR | 0,20

| 3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden

|

131 | Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung
Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekannt-
machung | 5,10

4. Auskünfte

141 | Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger |

141.1 | - im automatisierten Verfahren | 0,10

141.2 | - im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen) | 4,00

141.3 | - im schriftlichen Verfahren | 5,10

142 | Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen |

142.1 | - bei erstmaliger Durchführung | 1.500,00 bis 5.000,00

142.2 | - im Wiederholungsfall | 1.000,00 bis 4.000,00

144 | Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs | 6,10

145 | Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisan-
gelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4 und 4a
StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragstel-
ler veranlasst werden | 3,30



Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den
Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.

|

| 5. Ausnahmegenehmigungen

|

151 | Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
gung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung | 132,00

152 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je
Fahrzeug
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme
bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger
Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwal-
tungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-
rahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-
bestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 511,00

| 6. Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreig-
nung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-
fahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen,
Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV) |

160 | Erstbegutachtung |

160.1 | Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreig-
nung (ohne Begutachtung vor Ort) | 7.669,00 bis 17.895,00

160.2 | Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) | 6.647,00 bis 17.895,00

160.3 | Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich
Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) | 8.692,00 bis 18.918,00

160.4 | Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reise-
zeit) | 1.023,00 bis 2.556,00

161 | Regelmäßige Begutachtung |

161.1 | Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für
Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00

161.2 | Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstel-
lung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00

161.3 | Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahr-
erlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00

161.4 | Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung
(ohne Reisezeit) | 1.023,00 bis 2.556,00

162 | Gutachtenüberprüfung |

162.1 | Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gut-
achten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne
Überprüfung der einzelnen Gutachten) | 1.534,00

162.2 | Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutach-
tungsstelle für Fahreignung | 61,40 bis 205,00

162.3 | Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus be-
sonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahr-
eignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) | 1.534,00

162.4 | Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung | 123,00 bis 307,00

163 | Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm | 4.602,00 bis 12.782,00

164 | Zusätzliche Leistungen |

164.1 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160
bis 163 erbracht werden | 92,00

164.2 | Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennum-
mern 160 bis 163 | 61,40

| 7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutach-
tungsstelle für Fahreignung

|

170 | Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7
der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt
für Straßenwesen (pro Kalenderjahr) | 1.534,00

| 8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten

|

181 | Sicherheitstechnische Überprüfungen |

181.1 | Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kon-
trollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die
Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach
den Gebührennummern 119.9 und 122 | 2.659,00 bis 6.900,00

181.2 | Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-
Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen.
Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich
nach den Gebührennummern 119.9 und 122 | 1.483,00 bis 2.518,00

182 | Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen |

182.1 | Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine
Komponente des digitalen Kontrollgeräts | 1,20

182.2 | Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen
Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente
des digitalen Kontrollgeräts | 0,65

| B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs

|

198 | Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson | 102,00 bis 3.068,00

199 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maß-
nahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und
Person | 15,30 bis 61,40


2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich*)


Gebühren-
Nummer | Gegenstand | Gebühr
Euro

| A. Straßenverkehrsgesetz,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
Fahrerlaubnis-Verordnung

|

| 1. Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung

|

201 | Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Ver-
längerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV
zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung
des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1
FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung
einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der
Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes | 5,10

202 | Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung
des Rechts, von einer auslän-
dischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
und/oder Ausfertigung des Führerscheins |

202.1 | Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrer-
laubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung | 33,20

| bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich | 10,20 bis 35,80

202.2 | auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird | 25,60

202.3 | nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in-
oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf
die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhän-
gung einer Sperrfrist | 33,20 bis 256,00

202.4 | als Ersatz | 17,90 bis 35,80

202.5 | bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts
(§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV) | 23,00

202.6 | bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitz-
standes | 10,20 bis 30,70

(Text alte Fassung) nächste Änderung

202.7 | Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in
den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines
vorläufigen Nachweises
der Fahrberechtigung (Prüfungsbe-
scheinigung nach §
22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom
Bewerber
veranlasst | 7,70

(Text neue Fassung)

202.7 | Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in
den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder einer
als Nachweis
der Fahrerlaubnis geltenden befristeten
Prüfungsbescheinigung (§
22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit
vom Bewerber
veranlasst | 7,70

202.8 | Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV | 7,70

202.9 | Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2
FeV | 1,50 bis 10,00

202.10 | Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes | 19,20

203 | Ortskundeprüfung | 20,50 bis 57,30

204 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur
Fahrgastbeförderung | 28,60

205 | Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahr-
gastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlän-
gerungen) oder Internationalen Führerscheins | 7,70

206 | Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaub-
nis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung
der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis
oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung,
Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrer-
laubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts
oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;
Untersagen des Führens
von Fahrzeugen oder Tieren | 33,20 bis 256,00

207 | Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatz-
ausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebe-
nenfalls einschließlich Ausfertigung | 11,20 bis 15,30

208 | Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Ent-
scheidung über die Entziehung oder die Einschränkung
der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen
nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorberei-
tung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaub-
nis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV | 12,80 bis 25,60

209 | Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf
Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder
Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG) | 17,90

210 | Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar
(§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der
Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt | 25,60

211 | (aufgehoben) |

212 | (aufgehoben) |

213 | Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je
Person | 5,10 bis 511,00

214 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der
Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde,
sowie die Überprüfung |

214.1 | einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV | 128,00 bis 2.556,00

214.2 | einer Sehteststelle nach § 67 FeV | 51,10 bis 307,00

214.3 | einer anderen Stelle nach § 68 FeV | 51,10 bis 511,00

214.4 | eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
nach § 70 FeV | 128,00 bis 2.556,00

214.5 | (aufgehoben) |

214.6 | Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von beson-
deren Aufbauseminaren gemäß § 36 FeV | 33,20 bis 256,00

215 | Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG) |

215.1 | Erteilung der Seminarerlaubnis | 40,90

215.2 | Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rück-
nahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00

215.3 | Berichtigung eines Erlaubnisbescheides | 7,70

215.4 | Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewor-
denen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklä-
rung | 15,30 bis 38,30

215.5 | Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis | 33,20 bis 256,00

215.6 | Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist
auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | 14,30 bis 286,00

215.7 | Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreig-
nungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist
auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-
den der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende
Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt wer-
den konnte. | 30,70 bis 511,00

215.8 | Versagung der Seminarerlaubnis | 33,20 bis 256,00

vorherige Änderung nächste Änderung

216 | Eintragung der Schlüsselzahl 96 im Führerschein | 28,60



216 | Eintragung der Schlüsselzahlen 96 und 192 im Führerschein | 28,60

| 2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/An-
hängern

|

221 | Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6
und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung tech-
nischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhö-
hen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2
Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist
und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar
sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich
im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und
221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeug-
briefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im
Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro. |

221.1 | Zulassung, Änderung des Kennzeichens, Änderung
des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel
der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute
Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2,
221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt | 27,00

221.2 | Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit
und ohne Halterwechsel - | 27,00

221.3 | Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkenn-
zeichens | 31,40

221.4 | Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen | 10,20

221.5 | Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen | 25,60 bis 205,00

221.6 | Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb
desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und
ohne Änderung der Kennzeichen - | 11,60

221.7 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks
- Halterwechsel - | 16,70

221.8 | Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kenn-
zeichens - ohne Halterwechsel - | 16,70

222 | Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer
Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines
Zulassungsverfahrens
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten
gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
nicht möglich ist und die Daten im örtlichen
Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. | 10,20

223 | Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich
Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach
§ 13 EG-FGV
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß
§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht
möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister
nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. | 49,70

223.1 | Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV | 39,50

224 | Außerbetriebsetzung |

224.1 | innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks | 6,90

224.2 | internetbasiert | 5,70

224.3 | Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15
FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung | 5,10

224.4 | Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15
FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetrieb-
setzung | 10,20

225 | Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder
internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen
wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder
Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer
Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in ande-
ren als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen | 10,20

| Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulas-
sungsbescheinigung Teil I um 0,70 Euro. |

226 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister |

226.1 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle
nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes | 3,10

226.2 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über
eine Zentralstelle der Versicherer | 3,10

226.3 | Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister
in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Aus-
kunftserteilung | 5,10

227 | Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich
bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die
Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummer 227.3 erhöhen
sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4
FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die
Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind,
um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich
im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich
im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulas-
sungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. |

227.1 | Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach
§ 13 EG-FGV | 39,50

227.2 | Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach
§ 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen Kenn-
zeichens | 55,60

227.3 | Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-
pflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens
- mit und ohne Halterwechsel - | 27,00

227.4 | Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kenn-
zeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung
innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwech-
sel und ohne Änderung der Kennzeichen - | 11,60

227.5 | Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-
pflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks
- Halterwechsel - | 16,70

227.6 | Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen | 26,30

227.7 | Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugs aus einem
anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - ohne Halter-
wechsel - | 16,70

228 | Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüf-
marke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227
erfassten Fällen | 2,60

| Zusätzlich |

228.1 | je HU-Plakette sowie Prüfmarke | 0,50

228.2 | je Stempelplakette |

| ohne farbiges Landeswappen | 0,70

| mit farbigem Landeswappen | 1,20

229 | Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines
roten Kennzeichens | 10,20 bis 15,30

230 | Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeug-
halter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erken-
nungsnummer | 2,60

| Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines
Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. |

231 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungs-
übereignung eines Kraftfahrzeugs |

231.1 | Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils | 5,10

231.2 | Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II ein-
schließlich Einschreibegebühr | 10,20

232 | Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhänger-
verzeichnisses |

232.1 | Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragen-
des Fahrzeug | 2,60

232.2 | Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnis-
ses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug | 2,60

232.3 | Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses | 1,00

233 | Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebüh-
ren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro. |

234 | Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung
gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO | 15,30

235 | Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes | 5,10 bis 20,50

236 | Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II | 8,70

| 3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben
und Organisationen im Bereich der Überwachung

|

241 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerken-
nung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungs-
urkunde sowie die Überprüfung |

241.1 | einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicher-
heitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasan-
lagenprüfungen | 128,00 bis 256,00

241.2 | einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die
Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder
Gasanlagenprüfungen durchführen | 256,00 bis 409,00

241.3 | eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers
oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4
StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers
nach § 57d Absatz 4 StVZO | 56,20 bis 225,00

241.4 | einer Überwachungsorganisation
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine
etwaige Überprüfung an Ort und Stelle. | 128,00 bis 1.023,00

241.5 | einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgas-
untersuchung | 38,30 bis 153,00

242 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Be-
stellung des technischen Leiters einer Überwachungs-
organisation oder dessen Vertreters | 25,60 bis 102,00

243 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrau-
ung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durch-
führung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Num-
mer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO | 33,20 bis 256,00

244 | Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptun-
tersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3
StVZO für Überwachungsorganisationen
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile
der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr | 481,00

| für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden aus-
gefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge
werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt
nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungs-
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
nicht zu Ende geführt werden konnten. |

| 4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO,
FZV, FeV

|

251 | Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Ein-
tragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3
Nummer 2 StVG | 12,80 bis 102,00

252 | Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich
der Prüfung der Eintragung | 21,50 bis 200,00

253 | Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug
durch die Zulassungsbehörde | 7,20

254 | Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuerge-
setz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmi-
gungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für
die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr um-
fasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der
Anordnung entstehenden Kosten. | 14,30 bis 286,00

255 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift
des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je
Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme
bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger
Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwal-
tungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-
rahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-
bestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 511,00

256 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Nieder-
schrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) | 30,70

257 | Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestal-
tung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe
Begutachtung | 1.000,00 bis 10.000,00

258 | Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsycholo-
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG | nach dem Zeitaufwand
mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit

259 | Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen
nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 9a Absatz 4 FZV | 11,00

| B. Straßenverkehrs-Ordnung

|

261 | Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der
Unternehmer an Arbeitsstellen | 10,20 bis 767,00

262 | Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht | 25,60

263 | Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO | 10,20 bis 767,00

| Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem
Verwaltungsaufwand | 767,00 bis 2.301,00

264 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme
bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw.
gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des gerin-
geren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamt-
gebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des
Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und
je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 767,00

265 | Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner | 10,20 bis 30,70 pro Jahr

| C. Ferienreiseverordnung

|

271 | Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot
für Lastkraftwagen | 10,20 bis 179,00

| D. Fahrlehrergesetz

|

301 | Fahrlehrerprüfung |

301.1 | für die Klasse BE |

vorherige Änderung nächste Änderung

- für die fahrpraktische Prüfung | 169,00

- für die Fachkundeprüfung |

a) schriftlicher Teil | 266,00

b) mündlicher Teil | 164,00




- für die fahrpraktische Prüfung | 238,02

- für die Fachkundeprüfung | 577,68

- für die Lehrproben |

vorherige Änderung nächste Änderung

a) im theoretischen Unterricht | 99,70

b) im fahrpraktischen Unterricht | 99,70



a) im theoretischen Unterricht | 210,92

b) im fahrpraktischen Unterricht | 210,92

301.2 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A |

vorherige Änderung nächste Änderung

- für die fahrpraktische Prüfung | 169,00

- für die Fachkundeprüfung |

a) schriftlicher Teil | 148,00

b) mündlicher Teil | 164,00




- für die fahrpraktische Prüfung | 238,02

- für die Fachkundeprüfung | 434,96

301.3 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE
oder DE |

vorherige Änderung nächste Änderung

- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE | 220,00

- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE |

a) schriftlicher Teil | 148,00

b) mündlicher Teil | 164,00

Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder
des Prüfungsausschusses
- mit Ausnahme der Auslagen -
ein. Die
Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne
Verschulden
des Prüfungsausschusses und ohne aus-
reichende Entschuldigung
des Bewerbers am festgesetzten
Termin
nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnten.
|



- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE | 300,52

- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE | 434,96

Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses
- mit Ausnahme der Auslagen - ein.
Die
Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschul-
den
des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Ent-
schuldigung
des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden
oder nicht zu Ende geführt werden konnten. |

302 | Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) |

302.1 | der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Aus-
fertigung des befristeten Fahrlehrerscheins | 40,90

302.2 | der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31
FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
(§ 31a FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrer-
scheins, der Erlaubnisurkunde oder des Vermerks auf dem
Fahrlehrerschein | 40,90

302.3 | der Fahrschulerlaubnis |

| - an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der
Erlaubnisurkunde | 102,00

| - an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der
Erlaubnisurkunde | 153,00

302.4 | der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde | 84,40

302.5 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungs-
stätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31
Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3
Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der
Anerkennungsurkunde | 102,00 bis 358,00

302.6 | der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausferti-
gung des befristeten Fahrlehrerscheins,
der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31
FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
(§ 31a FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins, der Erlaubnisurkunde oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein, der Fahrschulerlaubnis einschließlich
der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde, |

| der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungs-
stätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31
Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3
Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der
Anerkennungsurkunde nach vorangegangener Versagung,
Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem
Verzicht | 33,20 bis 256,00

303 | Erweiterung |

303.1 | der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines
Fahrlehrerscheins | 40,90

303.2 | der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde | 56,20

303.3 | der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde | 40,90

303.4 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungs-
stätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungs-
urkunde | 51,10 bis 169,00

304 | Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten
Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-
kennungsurkunde | 7,70

305 | Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten
Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-
kennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder
unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwa-
igen öffentlichen Ungültigkeitserklärung | 15,30 bis 38,30

306 | Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befris-
teten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG),
der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG),
der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der
amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte
oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Ab-
satz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG | 33,20 bis 256,00

307 | Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines
befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder
einer Anerkennungsurkunde
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die
zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangs-
maßnahme beseitigt worden ist. | 14,30 bis 286,00

308 | Überprüfung |

308.1 | einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars,
einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des
Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG,
einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Ab-
satz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c oder
§ 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG | 30,70 bis 511,00

308.2 | einer Fahrlehrerausbildungsstätte
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung
(Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbe-
hörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahr-
schulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | 30,70 bis 511,00

309 | Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vor-
schriften über das Fahrlehrerwesen | 5,10 bis 511,00

310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31
FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG), der befristeten Fahrlehrer-
laubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der
Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amt-
lichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2
Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5
FahrlG oder deren Erweiterung | 33,20 bis 256,00

311 | Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädago-
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einwei-
sungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG | nach dem Zeitaufwand
mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit

| E. Kraftfahrsachverständigengesetz

|

321 | Prüfung für die |

321.1 | amtliche Anerkennung als Sachverständiger | 685,00

321.2 | amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefug-
nissen | 608,00

321.3 | amtliche Anerkennung als Prüfer | 562,00

321.4 | amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen | 481,00

321.5 | Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverstän-
diger oder als Prüfer | 481,00

| Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile
der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchge-
führt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um
jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich
dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro auf-
gerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die
ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnten. |

322 | Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachver-
ständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der
Ausfertigung des Ausweises | 25,60 bis 102,00

323 | Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Er-
satz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen,
außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklä-
rung | 10,20

324 | Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Ab-
berufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer
dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von
deren Stellvertretern | 25,60 bis 102,00

325 | Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder
ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Alters-
gründen | 28,10 bis 71,60

326 | Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerken-
nung
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die
zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangs-
maßnahme beseitigt worden ist. | 7,70 bis 40,90

329 | Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften
des Kraftfahrsachverständigengesetzes | 25,60 bis 511,00

| F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG) und
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
(BKrFQV)

|

343 | Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grund-
qualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV | 28,60

344 | Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5
Absatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder
Widerruf | 28,60 bis 256,00

345 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der
Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie
die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7
Absatz 4 Satz 5 BKrFQG | 51,10 bis 511,00

346 | Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1
Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG | 30,70 bis 511,00

| G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs

|

398 | Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten
Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern
die Androhung nicht bereits selbst genannt ist | 10,20

399 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maß-
nahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleich-
bare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind,
nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Vier-
telstunde Arbeitszeit erhoben werden. |

400 | Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des
Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebühr in Höhe der Gebühr für
die beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens
jedoch 25,60 Euro; bei
gebührenfreien angefochtenen
Amtshandlungen 25,60 Euro.
Von der Festsetzung einer Gebühr
ist abzusehen, soweit durch die
Rücknahme des Widerspruchs
das Verfahren besonders rasch
und mit geringem Verwaltungs-
aufwand abgeschlossen werden
kann, wenn dies der Billigkeit
nicht widerspricht.


*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.

3. Abschnitt Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen


Gebühren-
Nummer | Gegenstand | Gebühr
Euro

| 1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

|

| Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen
etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverstän-
digen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein. |

401 | Theoretische Prüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

401.1 | für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je | 9,30



401.1 | für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je | 10,00

| Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt,
wird nur einmal die Gebühr erhoben. |

vorherige Änderung nächste Änderung

401.2 | nach § 5 FeV (Mofa 25) | 3,80



401.2 | nach § 5 FeV (Mofa 25) | 4,10

401.3 | Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben: |

vorherige Änderung nächste Änderung

-Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) | 6,50

- Prüfung am PC | 8,20



-Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) | 7,00

- Prüfung am PC | 8,90

- Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom
Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher | je angefangene Viertel-
stunde Gebühr entsprechend
Nummer 499
402 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und
praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers
auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den
theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide
Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der prak-
tische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil
erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt sich
die Gebühr entsprechend. |

vorherige Änderung nächste Änderung

402.1 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 | 94,80

402.1a | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge
der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV | 63,20

402.2 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 | 71,40

402.3 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE | 71,40

402.4 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE | 118,00

402.5 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1,
C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks
und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | 118,00

402.6 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 | 118,00

402.7 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE,
D1E | 111,00

402.8 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM | 71,40

402.9 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T | 94,80



402.1 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 | 102,00

402.1a | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge
der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV | 68,00

402.2 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 | 77,10

402.3 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE | 77,10

402.4 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE | 127,00

402.5 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1,
C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks
und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | 127,00

402.6 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 | 127,00

402.7 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE,
D1E | 120,00

402.8 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM | 77,10

402.9 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T | 102,00

403 | Prüfung der Sehleistung mit Testgerät | 5,40

| 2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

|

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410 | Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach
StVZO/EG/ECE/FTV

Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen
und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstel-
lung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese
im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr
angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüf-
stelle entsprechend den üblichen organisatorischen Ver-
fahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines
Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung
der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen
durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf
Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließ-
lich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigun-
gen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten,
die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen. |

410.1 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 59,90

410.2 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden
hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugma-
schinen
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und
Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 150,00

410.3 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und
Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 240,00

410.4 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 299,00

410.5 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 390,00

410.6 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 449,00

410.7 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 539,00

410.8 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemis-
sionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI (-7 C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 700,00



410 | Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen
und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstel-
lung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese
im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr
angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüf-
stelle entsprechend den üblichen organisatorischen Ver-
fahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines
Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung
der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen
durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf
Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließ-
lich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigun-
gen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten,
die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen. |

410.1 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 61,00

410.2 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden
hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugma-
schinen
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und
Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 153,00

410.3 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und
Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 245,00

410.4 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 305,00

410.5 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 398,00

410.6 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 458,00

410.7 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 550,00

410.8 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemis-
sionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI (-7 C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 714,00

411 | Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für
Nachträge |

411.1 | Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraft-
fahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr
nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nach-
prüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahms-
weise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder
Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremd-
kosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die
Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind. |

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411.2 | Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu
Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/
FTV
beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Num-
mern 410.1 bis 410.8. |

412 | Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach
den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abge-
golten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die
Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je ange-
fangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchs-
tens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über- |



411.2 | Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu
Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/
FzTV
beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Num-
mern 410.1 bis 410.8. |

412 | Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach
den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abge-
golten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die
Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je ange-
fangene Viertelstunde mindestens 20,30 Euro und höchs-
tens 27,00 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über- |

| schritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und
besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter
Sachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der
Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag
und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auf-
traggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüf-
gehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. |



413 | Prüfung einzelner Fahrzeuge

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| Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV 1) | |

Komplettfahrzeug | Gutachten
nach § 21
StVZO nach
technischen
Änderungen
(§ 19
Absatz 2
StVZO) | Änderungs-
abnahme
nach § 19
Absatz 3
StVZO 1)
| Hauptunter-
suchung
(HU) nach
§
29 StVZO
3)4)5)6)7)8)
| Sicherheits-
prüfung (SP)
nach § 29
StVZO 5)


Voll-Gutach-
ten
(GA)
nach § 21
StVZO oder
§
13 EG-
FGV und
GA
nach § 23
StVZO 2)6)
| Gutachten
nach § 21
StVZO auf
Grund §
14
Absatz 2
Satz 4 FZV 6)



| | Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV1 | | |

Komplettfahrzeug | Gutachten
nach § 21
StVZO
nach

technischen
Änderungen
(§ 19
Absatz 2
StVZO) | Änderungs-
abnahme
nach § 19
Absatz 3
StVZO1
| Hauptunter-
suchung
(HU)
nach §
29
StVZO
3,4,5,6,7,8
| Sicherheits-
prüfung
(SP)

nach § 29
StVZO5


Voll-Gut-
achten
(GA)
nach § 21
StVZO
oder §
13 EG-FGV
und
GA
nach § 23
StVZO2,6
| Gutachten
nach § 21
StVZO
auf Grund
§
14
Absatz 6
Satz 5
FZV6


1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

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413.1 | Kleinkrafträder, Fahr-
räder mit
Hilfsmotor,
vierrädrige Leichtkraft-
fahrzeuge, Krankenfahr-
stühle
| 43,60 | 27,30 | 15,30 bis
25,60
| 12,80 bis
23,00 | - | -

413.2 | Anhänger ohne Brems-
anlage | 43,60 | 27,30 | 15,30 bis
25,60
| 12,80 bis
23,00 | 11,80 bis
22,00
|

413.3 | Krafträder | 51,00 | 32,50 | 17,30 bis
31,80
| 15,70 bis
29,30 | 21,40 bis
32,30
|

413.4 | Kraftfahrzeuge oder An-
hänger
mit einer zuläs-
sigen
Gesamtmasse ... | | | | | |

413.4.1 | ... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.3
genannt | 76,70 | 50,10 | 26,30 bis
44,50
| 22,20 bis
42,90 | 27,80 bis
43,50
| 23,00 bis
28,10


413.4.2 | ... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.1
genannt | 83,80 | 62,00 | 33,90 bis
59,80
| 26,30 bis
52,20 | 47,20 bis
59,80
| 40,90 bis
51,10


413.4.3 | ... von nicht mehr als
12 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.2
genannt | 94,60 | 72,90 | 39,00 bis
62,40
| 26,30 bis
52,20 | 59,40 bis
75,10
| 46,00 bis
58,80


413.4.4 | ... von nicht mehr als
18 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.3
genannt | 105,00 | 78,40 | 41,60 bis
65,00
| 26,30 bis
52,20 | 64,50 bis
82,70
| 51,10 bis
63,90


413.4.5 | ... von nicht mehr als
32 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.4
genannt | 121,00 | 83,80 | 44,20 bis
67,50
| 26,30 bis
52,20 | 72,20 bis
90,40
| 56,20 bis
71,60


413.4.6 | ... über 32 t, soweit
nicht unter
den Num-
mern
413.1 bis 413.4.5
genannt
| 138,00 | 89,20 | 46,70 bis
70,10
| 26,30 bis
52,20 | 85,00 bis
106,00
| 69,00 bis
86,90


1)
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO
(Spalte
4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbe-
schaffung
oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2)
Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die
Hälfte
der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3)
Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese
Untersuchung
aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6)
zu
bilden.
4)
Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den
gebremsten
Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich;
beträgt
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt
für
die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5)
Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, son-
dern
die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6)
Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden
bei
einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden
Betrag,
wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend an-
erkannte
Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Absatz 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen
entfällt
eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7)
Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vor-
gaben
nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
8)
Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.



413.1 | Kleinkrafträder, Fahrräder
mit
Hilfsmotor, vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge,
Krankenfahrstühle
| 49,70 | 31,10 | 17,00 bis
28,40
| 12,80 bis
23,00 | - | -

413.2 | Anhänger ohne Brems-
anlage | 49,70 | 31,10 | 17,00 bis
28,40
| 12,80 bis
23,00 | 12,60 bis
23,30
| -

413.3 | Krafträder | 58,00 | 37,00 | 19,20 bis
35,30
| 15,70 bis
29,30 | 22,70 bis
34,20
| -

413.4 | Kraftfahrzeuge oder
Anhänger
mit einer zu-
lässigen
Gesamtmasse ... | | | | | |

413.4.1 | ... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.3
genannt | 87,40 | 57,10 | 29,20 bis
49,40
| 22,20 bis
42,90 | 29,40 bis
46,10
| 24,40 bis
29,80


413.4.2 | ... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.1
genannt | 95,50 | 70,70 | 37,60 bis
66,40
| 26,30 bis
52,20 | 50,00 bis
63,40
| 43,40 bis
54,20


413.4.3 | ... von nicht mehr als
12 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.2
genannt | 108,00 | 83,10 | 43,30 bis
69,30
| 26,30 bis
52,20 | 63,00 bis
79,60
| 48,80 bis
62,30


413.4.4 | ... von nicht mehr als
18 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.3
genannt | 120,00 | 89,40 | 46,20 bis
72,10
| 26,30 bis
52,20 | 68,40 bis
87,70
| 54,20 bis
67,70


413.4.5 | ... von nicht mehr als
32 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.4
genannt | 138,00 | 95,50 | 49,00 bis
74,90
| 26,30 bis
52,20 | 76,50 bis
95,80
| 59,60 bis
75,90


413.4.6 | ... über 32 t, soweit nicht
unter
den Nummern 413.1
bis
413.4.5 genannt | 157,00 | 102,00 | 51,80 bis
77,80
| 26,30 bis
52,20 | 90,10 bis
112,00
| 73,10 bis
92,10


1
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2
Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3
Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4
Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5
Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6
Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7
Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
8
Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.



Gebühren-
Nummer | Gegenstand | Gebühr
Euro

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413.5 | Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die
Untersuchung der
Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich
der
zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85. |



413.5 | Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entspre-
chend
der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung
der
Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Haupt-
untersuchung
durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebüh-
renrahmen
durch Multiplikation der festgeschriebenen Ge-
bühren
mit 0,85. |

413.5.1 | Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder |

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413.5.1.1 | Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr | 21,20 bis 98,00

413.5.1.2 | Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr | 11,95 bis 55,20



413.5.1.1 | Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffend-
rohr
| 21,20 bis 98,00

413.5.1.2 | Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffend-
rohr
| 11,95 bis 55,20

413.5.2 | Krafträder | 8,20 bis 24,50

413.6 | Gasanlagenprüfungen |

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413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der
Hauptuntersuchung
nach § 29 StVZO ohne vorliegenden
Nachweis über
eine durchgeführte Gasanlagenprüfung
durch
eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt
wird
zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4
folgende zusätzliche
Gebühr erhoben | 20,00

413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO | 100,00

413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 26,00



413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Haupt-
untersuchung
nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis
über
eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine ent-
sprechend
anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Ge-
bühr
nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätz-
liche
Gebühr erhoben | 22,00

413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO | 110,00

413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 28,00

414 | Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Num-
mern 413.1 bis 413.6 | 1,50 Euro bis 2/3 der
Gebühr nach den Num-
mern 413.1 bis 413.6.3

415 | Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche
Gebühren erhoben: |

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415.1 | Kraftomnibusse | 12,30 bis 27,60

415.2 | Taxen, Mietwagen | 6,10 bis 13,80

415.3 | Nachprüfungen
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem
Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur
einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jewei-
ligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde
abhängig gemacht werden. | 4,10 Euro bis 2/3 der
Gebühr nach Nummer 415.1
beziehungsweise 415.2

416 | Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des
§ 29 oder § 47a StVZO | 0,50

417 | Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Haupt-
untersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über
die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO | 2,80



415.1 | Kraftomnibusse | 13,50 bis 30,30

415.2 | Taxen, Mietwagen | 6,70 bis 15,20

415.3 | Nachprüfungen
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem
Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur
einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jewei-
ligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde
abhängig gemacht werden. | 4,50 Euro bis 2/3 der
Gebühr nach Nummer 415.1
beziehungsweise 415.2

416 | Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des
§ 29 | 0,50

417 | Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Haupt-
untersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über
die Abgasuntersuchung nach Nummer 1.2.1.1 der
Anlage VIII
StVZO | 3,00

418 | Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 ge-
nannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen
oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu
vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr
fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet,
ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die
höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer
derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur
Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch,
wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Un-
tersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden
kann. |

419 | Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der
Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfal-
lenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den ein-
zelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie
setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche
Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für
Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten
müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt
auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als
12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse be-
rechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden
Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Ge-
bühr nach Gebührennummer 499 berechnet. |

420 | Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln er-
höhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesie-
gel oder Klebestempel um 0,30 Euro. |

| 3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutach-
tungsstellen für Fahreignung

|

451 | medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a
und 4 Absatz 10 StVG sowie § 11 Absatz 3, den §§ 13
und 14 FeV |

451.1 | körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Ab-
satz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV), ausgenommen neurologisch-
psychiatrische Beeinträchtigungen | 204,00

451.2 | neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Ab-
satz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV) | 289,00

451.3 | Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Absatz 3
Nummer 3 FeV) | 220,00

451.4 | Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennum-
mern 451.5 und 451.6; § 11 Absatz 3 Nummer 4 und 5,
Absatz 10 Nummer 2 FeV und § 2a Absatz 4 und 5 sowie
§ 4 Absatz 10 StVG) | 292,00

451.5 | Alkoholauffällige (§ 13 Nummer 2 FeV) | 338,00

451.6 | Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogen-
screening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um
128,00 Euro. | 338,00

451.7 | Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Ab-
satz 6 FeV) | für die Fragestellung mit der
höchsten Gebühr den vollen Satz;
für alle weiteren Fragestellungen
insgesamt 1/2 der hierfür gelten-
den höchsten Gebühr

451.8 | Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen | 1/2 bis 2/3 der jeweiligen Gebühr
nach den Nummern
451.1 bis 451.6

452 | Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die
Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter
(§§ 10, 11 FeV) |

452.1 | Klassen L, T | 92,50

452.2 | alle übrigen Klassen | 106,00

454 | Gutachten nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 33 Absatz 3
FahrlG |

454.1 | Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und
geistige Eignung | 185,00

454.2 | Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und
geistige Eignung | 292,00

455 | Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452
und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden
der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne aus-
reichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht been-
det werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene
Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-
brochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte
der vorgesehenen Gebühr zu entrichten. |

| 4. Terminzuschläge

|

460 | Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen
Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden
auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr
60 v. H., |

| - an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben. |

| 5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs

|

vorherige Änderung

499 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfun-
gen und Untersuchungen können Gebühren nach den
Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen
der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche
nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindes-
tens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden.
Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vor-
genannten Satzes berechnet. |



499 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfun-
gen und Untersuchungen können Gebühren nach den
Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen
der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche
nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindes-
tens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro erhoben werden.
Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vor-
genannten Satzes berechnet. |